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Wie alltagstauglich darf Berufsbekleidungsein?

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Wie alltagstauglich darf Berufsbekleidungsein?

Selbstständige und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit typische Berufsbekleidung tragen müssen, können die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Ob dies auch für den schwarzen Anzug gilt, der im- Prinzip auch in der Freizeit getragen werden könnte, ist juristisch umstritten.Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) läuft zu dieser Frage ein Gerichtsverfahren (Az.: VIIIR33/18). „Von diesem Verfahren können auch andere Steuerzahler profitieren, die wegen ihrer Tätigkeit besondere Berufsbekleidung tragen müssen, die aber grundsätzlich auch alltagstauglich wäre“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.In dem Fall waren die Kläger als selbstständige Trauerbegleiter tätig und gaben die Kosten für den schwarzen Anzug beziehungsweise die schwarze Damenbekleidung als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an.Das Finanzgericht Berlin- Brandenburg folgte der Auffassung des Finanzamts und wich damit von früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs ab. Die Trauerredner haben nun ihrerseits gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.„Betroffene Selbstständige und Arbeitnehmer, mit vergleichbaren Fällen können sich auf das laufende Verfahren berufen“, erklärt Klocke. Wichtig ist, dass es einen besonderen Zusammenhang zwischen Kleidung und Beruf gibt. Die Kosten können in der Steuererklärung angegeben werden. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, ist ein Einspruchmöglich. „Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden“, rät Klocke. dpa

STEUERN Kittel & Co. lassen sich steuerlich absetzen - doch um einen Anzug wird gestritten.

19.04.2019 11.00 Uhr

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Vor dem Bundesfinanzhof werden viele strittige Fälle verhandelt. FOTO: MZ-ARCHIV/DPA

Hätten Sie’s gewusst?

RECHT Hartnäckige Mythen im Straßenverkehr.

Unsere Verkehrsregeln werden von der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Bedarf angepasst: So etwa das Blinken im Kreisverkehr. Einige Mythen halten sich gerade im Straßenverkehr allerdings hartnäckig, der Service-Partner rund um den Gebrauchtwagen wirkaufendeinauto.de hat fünf besonders häufige Fehleinschätzungen zusammengestellt.

Mythos 1:
Wer auffährt, ist grundsätzlich schuld am Unfall! Falsch - den Vorausfahrenden kann eine Mitschuld treffen, wenn er etwa ohne Grund bremst oder der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde. Falls Letzteres eindeutig bewiesen ist, trifft den Verursacher sogar die volle Schuld. Tipp: Bei Uneinigkeit zwischen den Unfallgegnern auch bei Bagatellschäden die Polizei rufen.

Mythos 2:
Nach einem Unfall müssen die Fahrzeuge exakt so stehen bleiben! Falsch - wenn die Autos noch fahrtüchtig sind und den Unfallbeteiligten nichts passiert ist, muss die Straße geräumt werden. Auf der Autobahn können der Standstreifen oder der nächste Rastplatz aufgesucht werden. Tipp: Generell sollten sich Unfallbeteiligte sofort nach dem Unfall mit einer Warnweste und die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Danach Fotos der Unfallstelle machen, dann die Straße räumen. Mit den Bildern gibt es bei einem eventuellen Rechtsstreit einen Beweis.

Mythos 3:
Die Rettungsgasse auf der Autobahn muss gebildet werden, sobald die Einsatzkräfte eintreffen! Falsch - die Rettungsgasse ist zu bilden, sobald der Verkehr ins Stocken gerät. Tipp: Wenn sich ein Stau anbahnt, seitlich an die Fahrbahnmarkierung fahren und so den anderen Autofahrern signalisieren, die Rettungsgasse zu bilden.

Mythos 4:
Bei einem Parkrempler reicht es aus, einen Zettel mit den Kontaktdaten zu hinterlassen! Falsch - der Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Bei kleineren Schäden wird empfohlen, 15 bis 30 Minuten auf den Geschädigten zu warten. Sollte dieser in dem Zeitraum nicht zu seinem Pkw zurückkommen, ist die Polizei zu benachrichtigen. Fahrerflucht nach einem Parkschaden kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden. Tipp: Einen Passanten ansprechen und dessen Kontaktdaten zwecks Zeugenaussage notieren.

Mythos 5:
Wer Alkohol getrunken hat, ist als Radfahrer auf der sicheren Seite! Falsch - unter Umständen ist auch hier mit Bußgeldern zu rechnen. Wer mit 0,3 Promille im Blut auffällig Rad fährt, riskiert eine Strafanzeige. Ab 1,6 Promille drohen drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe und eine Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), dem „Idiotentest“. djd