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Wie alltagstauglich darf Berufsbekleidung sein?

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Wie alltagstauglich darf Berufsbekleidung sein?

Selbstständige und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit typische Berufsbekleidung tragen müssen, können die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Ob dies auch für den schwarzen Anzug gilt, der im-Prinzip auch in der Freizeit getragen werden könnte, ist juristisch umstritten.Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) läuft zu dieser Frage ein Gerichtsverfahren (Az.: VIIIR33/18). „Von diesem Verfahren können auch andere Steuerzahler profitieren, die wegen ihrer Tätigkeit besondere Berufsbekleidung tragen müssen, die aber grundsätzlich auch alltagstauglich wäre“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Recht: Kittel & Co. lassen sich absetzen - doch um einen Anzug wird noch gestritten.

18.04.2019 17.00 Uhr

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Vor dem Bundesfinanzhof werden viele strittige Fälle verhandelt. FOTO: MZ-ARCHIV/DPA

In dem Fall waren die Kläger als selbstständige Trauerbegleiter tätig und gaben die Kosten für den schwarzen Anzug beziehungsweise die schwarze Damenbekleidung als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt erkannte die Kosten dafür jedoch nicht an.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte der Auffassung des Finanzamts und wich damit von früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs ab. Die Trauerredner haben nun ihrerseits gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

„Betroffene Selbstständige und Arbeitnehmer, mit vergleichbaren Fällen können sich auf das laufende Verfahren berufen“, erklärt Klocke. Wichtig ist, dass es einen besonderen Zusammenhang zwischen Kleidung und Beruf gibt. Die Kosten können in der Steuererklärung angegeben werden. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, ist ein Einspruchmöglich.

„Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden“, rät Klocke. dpa

Drei Monate Zeit für Suche

Recht: Eingenbedarf

Vermieter dürfen den Mietvertrag grundsätzlich wegen Eigenbedarfs kündigen. Voraussetzung dafür ist aber, sie benötigen die Wohnung für sich selbst oder für eine zum Hausstand gehörende Person. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam.

Dabei genüge es,wenn der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe nennt. In der Regel kann keiner ihm vorschreiben, wie viel Wohnraumer beanspruchen darf. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil klar(Az.: VIII ZR 166/14). Kündigt ein Vermieterwegen Eigenbedarfs, hat der Mieter aber mindestens drei Monate Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen. dpa