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Was kann man in der Steuererklärung angeben?

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Was kann man in der Steuererklärung angeben?

Wegen des sich ausbreitenden Coronavirus sind für mehrere Wochen die Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen. Viele Arbeitnehmer wechseln daher ins Home-Office. Wer allerdings nicht von zu Hause aus arbeiten kann und wessen Beruf auch nicht als systemrelevant gilt, muss eine alternative Betreuung organisieren und eventuell bezahlen.  Die Kosten für einen Babysitter können Eltern in der Steuererklärung angegeben werden. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) – Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein – in einer aktuellen Mitteilung hin. Wichtig ist dabei jedoch, so die VLH, dass eine Rechnung vorliegt und diese per Überweisung beglichen wird. Übrigens: Hüten Verwandte das Kind, können die Eltern die Fahrtkostenerstattung von der Steuer absetzen. Das funktioniert folgendermaßen: Die Eltern erstatten der Betreuungsperson die Fahrtkosten und geben die Summe dann in der eigenen Steuererklärung an. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer sind dabei durchaus angemessen.Die Betreuungsperson selbst muss die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern. Bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind können Sorgeberechtigte als Betreuungskosten von der Steuer absetzen. Bestimmte Kosten wie Essensgeld sind allerdings ausgenommen, deshalb sollte man bei der Rechnung darauf achten, dass die einzelnen Posten extra ausgewiesen sind.Auch interessant: Der Arbeitgeber kann für die Betreuung der Kinder zahlen, egal wie hoch die Kosten dafür sind. Für die Eltern ist das steuer- und abgabenfrei. Wichtig dabei ist, dass das Kind noch nicht zur Schule geht und auch nicht zu Hause betreut wird. Außerdem muss der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. VLH   

Corona-Krise: Kita geschlossen, Schule zu? Diese Kinderbetreuungskosten kann man absetzen

17.04.2020  09.00 Uhr

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Die aktuelle Corona-Lage kann Auswirkungen auf die nächste Steuererklärung haben. FOTO: R. SCOTT / PIXABAY

Urteil: Finanzen

Risiko muss bekannt sein

Anleger müssen wissen, wie viel Risiko mit einer Geldanlage verbunden ist.

Daher sind Anbieter von risikoreichen Kapitalanlagen verpflichtet, in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust zu warnen. Den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis lediglich ein paar Sekunden in kleiner Schrift einzublenden, ist nicht ausreichend, entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 279/18). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen einen Anbieter von Nachrangdarlehen geklagt. dpa