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Uhr tickt auch bei Schnee

Recht: Auch bei Winterwetter zählt Pünktlichkeit

Uhr tickt auch bei Schnee

Eine Frau fegt mit einem Besen Schnee von ihrem Auto. Das sollte sie rechtzeitig tun, damit sie nicht zu spät zur Arbeit kommt. FOTO: XXX

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu kommen – auch bei schlechter Witterung. Darauf weist der DGB Rechtsschutz hin. Weil Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko tragen, zählen vereiste Straßen oder verspätete Züge nicht als Ausrede, wenn man zur spät zur Arbeit erscheint.

Lohnanspruch entfällt

Konkret heißt das: Wer nicht rechtzeitig da ist, hat für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf Lohn. Die verpassten Stunden müssen Arbeitnehmer laut DGB Rechtsschutz aber auch nicht nachholen. Wer ein Überstundenkonto führt, könne die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbuchen lassen und später nachholen.

Abmahnung möglich

Ob eine Abmahnung bei einer Verspätung aufgrund der Witterung gerechtfertigt ist, sei immer abhängig vom Einzelfall. Bei unerwartetem Wintereinbruch oder durch einen Unfall verursachten Verkehrschaos sei eine Abmahnung sicher nicht gerechtfertigt. Arbeitnehmer müssten sich aber informieren, ob Schnee und Eis zu erwarten sind, und entsprechend etwa mehr Zeit für die Anfahrt einplanen. Wer an mehreren Tagen hintereinander zu spät kommt, und das auf das Wetter schiebt, muss im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen.

Arbeitgeber informieren

In jedem Fall sollten Arbeitnehmer sofort beim Arbeitgeber Bescheid geben, wenn absehbar ist, dass es auf dem Arbeitsweg zu Verzögerungen kommt. Wer seiner Informationspflicht nicht nachkommt, riskiert ebenfalls eine dann mögliche Abmahnung, heißt es beim DGB Rechtsschutz.

STEUERN Entlastung für Familien

Uhr tickt auch bei Schnee-2
FOTO: DPA

Der Bundestag hat im Oktober 2020 eine erneute Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen beschlossen. Konkret wurde das Kindergeld zum 1. Januar 2021 um monatlich 15 Euro pro Kind angehoben. Damit erhalten Eltern nun monatlich folgende Zahlungen: für das 1. und 2. Kind je 219 Euro; für das 3. Kind 225 Euro; ab dem 4. Kind je 250 Euro. Mit dieser Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 5.460 Euro und eine Erhöhung des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 Euro einher. Hinweis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für den Steuerzahler der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld günstiger ist. Wie das funktioniert, erklären Steuerberaterinnen und -berater gerne.