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Überbrückungshilfe ist angelaufen

IHK-Info: Förderpaket für Firmen und Selbstständige

Überbrückungshilfe ist angelaufen

In Krisenzeiten kann jeder Euro helfen. FOTO: ANDREAS HERMSDORF/PIXELIO

Mit verschiedenen Überbrückungshilfen unterstützt der Bund seit Ende letzten Jahres Unternehmen und Selbstständige für Umsatzeinbußen während der Corona-Pandemie. Nach den sogenannten November- bzw. Dezemberhilfen ist im Februar dieses Jahres die Überbrückungshilfe III angelaufen. Damit lassen sich mit Wirkung bis zum 30. Juni unter anderem auch Werbungs- und Marketingmaßnahmen mit staatlicher Unterstützung finanzieren. Wie die Hilfe aussieht, darüber informiert die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK). Die November- und Dezemberhilfen erhalten Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen seit 2. November letzten Jahres betroffen waren. Für sie gibt es Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Durchschnittsumsatzes. Mit der Überbrückungshilfe III erhalten Unternehmen in Abhängigkeit von den monatlichen Umsatzeinbrüchen zwischen November 2020 und Juni 2021 nicht zurückzuzahlende Zuschüsse in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Soloselbstständige mit nur geringen Fixkosten können eine Neustarthilfe beantragen.

Zuschuss als Ausgleich für Umsatzeinbruch

Unternehmen, Selbstständige der Freien Berufe und Soloselbstständige, die im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch pro Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat erlitten haben, können die Hilfe beantragen. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Der Antrag auf Überbrückungshilfe III bzw. November- und Dezemberhilfe ist zwingend durch einen qualifizierten Dritten, zum Beispiel einen Steuerberater, zu stellen und von diesem über eine digitale Schnittstelle bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Auf diese Weise soll Missbrauch vermieden und eine möglichst schnelle Bewilligung erreicht werden. Die Anträge von Soloselbstständigen auf Neustarthilfen – sie sind derzeit nur über ein ELSTER-Zertifikat zu stellen – sollen auch über die Steuerberater gestellt werden können.

Fristen beachten

Anträge können noch bis zum 31. August 2021 eingereicht werden. Die dritte Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juli 2021. Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden. Ausführliche Informationen: www.halle.ihk.de/coronavirus

Rechtstipp: Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

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Auch in der Probezeit hat man einen Urlaubsanspruch. FOTO: DPA

Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses werden oft als Probezeit bezeichnet. Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer hier noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen und das Arbeitsverhältnis in der Regel auch unbegründet beendet werden kann. Aber muss man deswegen auch auf Urlaub verzichten? Nein.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben auch während einer vereinbarten Probezeit, also den ersten sechs Monaten im Job, Anspruch auf Urlaub. Für jeden vollen Monat, den man gearbeitet hat, erwirbt man ein Zwölftel seines Urlaubsanspruchs, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Nach sechs Monaten entstehe dann der volle Urlaubsanspruch.

In der Regel müssen Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten bei der Urlaubsplanung auch immer berücksichtigen. Verweigern können sie einen Urlaubswunsch nur dann, wenn betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche von anderen Angestellten vorliegen. Das ist unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer in der Probezeit ist oder nicht.