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Überbrückungshilfe ist angelaufen

IHK-Info: Förderpaket für Firmen und Selbstständige

Überbrückungshilfe ist angelaufen

Jeder Euro hilft in der Krisenzeit. FOTO: ANDREAS HERMSDORF/PIXELIO

Mit verschiedenen Überbrückungshilfen unterstützt der Bund seit Ende letzten Jahres Unternehmen und Selbstständige für Umsatzeinbußen während der Corona-Pandemie. Nach den sogenannten November- bzw. Dezemberhilfen ist im Februar dieses Jahres die Überbrückungshilfe III angelaufen. Damit lassen sich mit Wirkung bis zum 30. Juni unter anderem auch Werbungs- und Marketingmaßnahmen mit staatlicher Unterstützung finanzieren. Wie die Hilfe aussieht, darüber informiert die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK).Die November- und Dezemberhilfen erhalten Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen seit 2. November letzten Jahres betroffen waren. Für sie gibt es Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Durchschnittsumsatzes.Mit der Überbrückungshilfe III erhalten Unternehmen in Abhängigkeit von den monatlichen Umsatzeinbrüchen zwischen November 2020 und Juni 2021 nicht zurückzuzahlende Zuschüsse in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Soloselbstständige mit nur geringen Fixkosten können eine Neustarthilfe beantragen.Unternehmen, Selbstständige der Freien Berufe und Soloselbstständige, die im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch pro Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat erlitten haben, können die Hilfe beantragen.Der Antrag auf Überbrückungshilfe III bzw. Novemberund Dezemberhilfe ist zwingend durch einen qualifizierten Dritten, zum Beispiel einen Steuerberater, zu stellen und von diesem über eine digitale Schnittstelle bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Auf diese Weise soll Missbrauch vermieden und eine möglichst schnelle Bewilligung erreicht werden. Die Anträge von Soloselbstständigen auf Neustarthilfen – sie sind derzeit nur über ein ELSTER-Zertifikat zu stellen – sollen demnächst auch über die Steuerberater gestellt werden können.Fristen beachtenAnträge können noch bis zum 31. August 2021 eingereicht werden.Ausführliche Informationen: www.halle.ihk.de/coronavirus

Corona und Kurzarbeit: Was wichtig ist

Steuer- und Finanztipp Bund hat den Bezug von Kurzarbeitergeld deutlich verbessert

Schneller, einfacher, mehr: Die Bundesregierung hat den Bezug von Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Krise für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich verbessert. Darüber informiert der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.. Eine von etlichen Neuerungen: Bislang mussten 30 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, jetzt wird Kurzarbeit bereits bei einem Anteil von lediglich zehn Prozent betroffener Beschäftigter anerkannt. Entscheidend ist, dass dem Betrieb wirtschaftliche Einbußen wegen des Coronavirus und der damit zusammenhängenden Einschränkungen entstehen.

Eine weitere Neuerung: Die Koalitionsspitzen haben das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben. Denn für Arbeitnehmer selbst hieß Kurzarbeitergeld bislang, dass die Agentur für Arbeit nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent für maximal 12 Monate zahlte. Künftig erhält jeder, der das Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit bezieht, ab dem 4. Monat des Bezugs 70 Prozent. Für Haushalte mit Kindern sind es 77 Prozent. Ab dem 7. Monat des Bezuges erhalten Arbeitnehmer ohne Kinder 80 Prozent und Haushalte mit Kindern 87 Prozent – längstens bis Ende 2020. Außerdem: Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die sich etwas hinzuverdienen, werden ab 1. Mai bis Ende 2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert. Übrigens: Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Trotzdem erhöht sich der persönliche Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Warum das so ist sowie alle weiteren Fragen zum Thema klären Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine vor Ort gern.