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Tipps zur Steuerklassenwahl

STEUERN: Merkblatt des Bundesfinanzministeriums informiert

Tipps zur Steuerklassenwahl

FOTO: BRUNO(PIXABAY.COM)

In einem Merkblatt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen des Merkblattes richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen.

Den Lohnsteuereinbehalt optimieren

Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung aber generell verpflichtend.

Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des Geringerverdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besser verdienenden Partner auch die günstigere Steuerklasse III.

Ehegatten bzw. Lebenspartner können als weitere Möglichkeit das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuerminderndem Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant.

Bei Unsicherheit Steuerfachleute fragen

Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber, oder auch bei seinem Steuerberatungsbüro über die Folgen zu informieren.
    

HINWEIS: Wer die Steuerklasse wechseln oder das Faktorverfahren in Anspruch beanspruchen möchte (das ist für das Kalenderjahr 2021 spätestens bis zum 30. November 2021 möglich), muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden. Das Merkblatt enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sich beste Kombination ablesen können. Oder sie fragen ihren Steuerberater.

FINANZTIPP:

Eine gute Nachricht für Familien, die Wohneigentum erwerben wollen: Der Förderzeitraum für Baukindergeld wurde verlängert. Noch bis zum 31. März 2021 können sich bau- und kaufwillige Familien ihren Anspruch sichern. Spätestens an diesem Stichtag müssen sie den notariell beglaubigten Kaufvertrag unterschrieben oder die Baugenehmigung erhalten haben. Ist dies der Fall, können sie den Förderantrag bis Ende 2023 online über das KfW-Zuschussportal stellen.