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Tipp zur Pendlerpauschale

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Tipp zur Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale können Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag in Anspruch nehmen. Feiertage, Urlaube oder Krankheitstage zählen dabei nicht, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).Damit die Angaben in der Steuererklärung korrekt sind, müssen also die Arbeitstage für das jeweilige Jahr berechnet werden. Das ist im Prinzip einfach: Von den 365 Tagen des Jahres werden die Wochenenden abgezogen. Von den verbleibenden Tagen müssen dann noch die Feiertage, Urlaubs- und eventuelle Krankenfehltage herausgerechnet werden.Wer nicht weiß, wie viele Feiertage in seinem Bundesland gelten, kann den Online Rechner der VLH nutzen. Herausgerechnet werden müssen in der Regel auch externe Fortbildungen und längere Ausflüge mit den Kollegen – zum Beispiel über ein verlängertes Wochenende. Das gilt dann meist als Urlaub.Findet eine Fortbildung aber am Arbeitsplatz statt, zählt auch dieser Tag zu den Arbeitstagen und somit für die Pendlerpauschale mit. Gleiches gilt, wenn der Betriebsausflug während der Arbeitszeit stattfindet. Rechtlich gesehen gilt er dann als Arbeitstag.Finanzamt verlangt im Zweifel NachweiseDas Finanzamt überprüft, ob die eingereichten Unterlagen sich nicht widersprechen. Wer z.B. hohe Krankheits- oder Fortbildungskosten geltend macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt überprüft, ob das zu der Anzahl der angegebenen Arbeitstage passt. Im Zweifel kann das zuständige Finanzamt dazu auffordern, die Anzahl der Arbeitstage nachzuweisen. dpa      

STEUERN: Wie die Arbeitstage berechnet werden

03.06.2020 08.00 Uhr

Tipp zur Pendlerpauschale-2
FOTO: PATRICK SEEGER/DPA

Mietrechtsurteil:Regeln für Reparaturen

Vermieter können Mieter dazu verpflichten, die Kosten für Kleinstreparaturen selbst zu tragen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Eine solche Klausel im Mietvertrag ist jedoch nur wirksam, wenn sie nur für Gegenstände gilt, die einem häufigen Zugriff ausgesetzt sind. Außerdem muss sie Grenzen sowohl für die einmaligen Kosten als auch für die des ganzen Jahres enthalten. Laut Rechtssprechung dürfen die Kosten 120 Euro im Einzelfall sowie bis zu acht Prozent der Jahresmiete im Jahr nicht übersteigen (Amtsgericht Berlin-Neukölln, Az.: 10 C 332/12; Amtsgericht Braunschweig, Az.: 116 C 196/05).

Daher fällt laut Rechtssprechung etwa der Austausch zerbrochener Glasscheiben nicht unter den Begriff Kleinstreparaturen, da diese nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen.