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Tipp zur Pendlerpauschale

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Tipp zur Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale können Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag in Anspruch nehmen. Feiertage, Urlaube oder Krankheitstage zählen dabei nicht, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Damit die Angaben in der Steuererklärung korrekt sind, müssen also die Arbeitstage für das jeweilige Jahr berechnet werden.Das ist im Prinzip einfach: Von den 365 Tagen des Jahres werden die Wochenenden abgezogen. Von den verbleibenden Tagen müssen dann noch die Feiertage, Urlaubs- und eventuelle Krankenfehltage herausgerechnet werden. Herausgerechnet werden müssen in der Regel auch externe Fortbildungen und längere Ausflüge mit den Kollegen – zum Beispiel über ein verlängertes Wochenende. Das gilt dann meist als Urlaub.Findet eine Fortbildung aber am Arbeitsplatz statt, zählt auch dieser Tag zu den Arbeitstagen und somit für die Pendlerpauschale mit. Gleiches gilt, wenn der Betriebsausflug während der Arbeitszeit stattfindet. Rechtlich gesehen gilt er dann als Arbeitstag. Das Finanzamt überprüft, ob die eingereichten Unterlagen sich nicht widersprechen.Wer z. B. hohe Krankheits- oder Fortbildungskosten geltend macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt überprüft, ob das zu der Anzahl der angegebenen Arbeitstage passt. Im Zweifel kann das Finanzamt Nachweise anfordern. dpa

STEUERN: Wie die Arbeitstage berechnet werden

02.06.2020 13.00 Uhr

Tipp zur Pendlerpauschale-2

Kündigung – was nun?

ARBEITSRECHT: Für die Abfindung gibt es Regeln

Wer seinen Arbeitsplatz durch eine Kündigung verliert, glaubt oft, dass ihm dieser Verlust durch eine Abfindung versüßt werden muss. Doch „grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung“, stellt der Arbeitsrechtler Johannes Schipp klar. Eine Zahlung kann Betroffenen aber zustehen, wenn sie etwa in einem Sozialplan oder Tarifvertrag verankert ist.

Ein Anspruch besteht auch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss bereits in der Kündigung eine Abfindung von mindestens einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ankündigen – für den Fall, dass der Beschäftigte nicht gegen die Entlassung klagt.

„Der Arbeitgeber muss in dem Fall die Kündigung schriftlich mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründen“, erklärt Schipp. Um die Abfindung zu erhalten, muss der Beschäftigte dann die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen und auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.

Oft erheben Arbeitnehmer bei einer Entlassung eine Kündigungsschutzklage. Sind die Aussichten gut, dass der Beschäftigte den Prozess gewinnt, zeigen Arbeitgeber häufig Bereitschaft, das Verfahren mit einem Vergleich zu beenden – und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Oft ziehen Gerichte eine Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr heran, erläutert Tjark Menssen vom DGB. „Zwingend ist diese Faustformel aber nicht.“

Übrigens: Wer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, ohne schon ein neues Arbeitsverhältnis zu haben, riskiert bis zu zwölf Wochen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld“, warnt Menssen. Um das zu vermeiden, muss aus dem Aufhebungsvertrag klar hervorgehen, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht veranlasst oder verschuldet hat, sondern dies auf Betreiben des Arbeitgebers hin erfolgt. dpa