Tipp für die Pendlerpauschale
Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen
Die Pendlerpauschale können Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag in Anspruch nehmen. Feiertage, Urlaube oder Krankheitstage zählen dabei nicht, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Damit die Angaben in der Steuererklärung korrekt sind, müssen also die Arbeitstage für das jeweilige Jahr berechnet werden. Das ist im Prinzip einfach: Von den 365 Tagen des Jahres werden die Wochenenden abgezogen. Von den verbleibenden Tagen müssen dann noch die Feiertage, Urlaubs- und eventuelle Krankenfehltage herausgerechnet werden. Wer nicht weiß, wie viele Feiertage in seinem Bundesland gelten, kann den Online-Rechner der VLH nutzen.Herausgerechnet werden müssen in der Regel auch externe Fortbildungen und längere Ausflüge mit den Kollegen – zum Beispiel über ein verlängertes Wochenende. Das gilt dann meist als Urlaub.Findet eine Fortbildung aber am Arbeitsplatz statt, zählt auch dieser Tag zu den Arbeitstagen und somit für die Pendlerpauschale mit. Gleiches gilt, wenn der Betriebsausflug während der Arbeitszeit stattfindet. Rechtlich gesehen gilt er dann als Arbeitstag.Das Finanzamt überprüft im Anschluss, ob sich die eingereichten Unterlagen nicht widersprechen. Wer zum Beispiel in seiner Steuererklärung hohe Krankheits- oder Fortbildungskosten geltend macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt überprüft, ob diese Angaben zu der Anzahl der angegebenen Arbeitstage passt. Im Zweifel kann das Finanzamt sogar fordern, die Anzahl der Arbeitstage nachzuweisen. dpa
STEUERN: Wie die Arbeitstage berechnet werden
03.06.2020 08.00 Uhr
Mietrechtsurteil: Regeln für Reparaturen
Außerdem muss sie Grenzen sowohl für die einmaligen Kosten als auch für die des ganzen Jahres enthalten. Laut Rechtssprechung dürfen die Kosten 120 Euro im Einzelfall sowie bis zu acht Prozent der Jahresmiete im Jahr nicht übersteigen (Amtsgericht Berlin-Neukölln, Az.: 10 C 332/12; Amtsgericht Braunschweig, Az.: 116 C 196/05).