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Testament: Rechtliche Beratung schützt von Fallstricken

Abschied nehmen

Testament: Rechtliche Beratung schützt von Fallstricken

Wer nach dem Tod eines Menschen dessen Nachlass erhält, ist meist durch die gesetzliche Erbfolge geregelt. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen. Wer das Erbe anders als vom Gesetzgeber vorgesehen aufteilen möchte, muss ein Testament aufsetzen. Dadurch ist es möglich, dass nicht nur die Angehörigen, sondern auch ein enger Freund der Familie oder eine gemeinnützige Einrichtung Vermögen aus dem Nachlass erhalten. Die Notarkammer Sachsen-Anhalt informiert über Möglichkeiten, die Erblasser kennen sollten (www.notarkammer-sachsen-anhaltz.de). Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Neben diesen Verfügungen gibt es noch weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, beispielsweise das Vermächtnis und die Testamentsvollstreckung. Testament Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann. Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Erbvertrag Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Auch nicht miteinander verheiratete Personen können einen Erbvertrag schließen. Er ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Testament: Rechtliche Beratung schützt von Fallstricken

01.09.2017  16.00 Uhr

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Foto: Rainer Sturm/pixelio.de 

Die Formulierung eines Testamentes bietet zahlreiche rechtliche Fallstricke. Darauf weist die Bundesnotarkammer hin. Geht aus der Formulierung des Testaments der Wille des Erblassers nicht eindeutig hervor, so muss dessen Wille ausgelegt werden (§ 133 BGB). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Testament nicht notariell verfasst war und daher nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass sich der Erblasser der Bedeutung seiner Formulierungen bewusst war. Deshalb ist es wichtig, ein Testament sorgfältig zu formulieren. Kein Ratgeberbuch kann eine rechtliche Beratung ersetzen. Bei einem notariellen Testament sind die rechtliche Beratung und der Entwurf des Testamentes mit rechtssicheren Formulierungen bereits in den Beurkundungsgebühren enthalten. Das notarielle Testament kann zudem nach dem Tod vom Erben als Nachweis seiner Erbenstellung genutzt werden, so dass in der Regel kein Erbschein beantragt werden muss.  

Wie man sein Erbe Regeln kann

Notarkammer informiert über Testament, Erbvertrag, Vermächtnis

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