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Komfortables Hilfsmittel

Guter Rat - Recht und Steuern

Komfortables Hilfsmittel

Heidemarie Dittmann ist Steuerberaterin und Inhaberin einer Kanzlei in Merseburg. FOTO: PRIVAT

Der erste Schneefall ist noch schön. Aber irgendwann wird es zu viel - wenn der Gehweg aufgrund der weißen Massen nicht mehr sichtbar ist, wenn Eiszapfen an den Dachrinnen über Nacht gefährliche Längen erreichen und sich auf dem Dach eine dicke Schneedecke staut. Dann müssen die Anwohner ran – mit Schneeschippen oder Streuen. Denn rutscht ein Spaziergänger auf dem Weg vor dem Haus aus, trifft ihn ein herabfallender Eiszapfen von der Regenrinne oder stürzen gefrorene Schneemassen vom Dach, tragen sie die Verantwortung und womöglich hohe Schadenersatzkosten. Was müssen Hausbesitzer und Mieter also mindestens tun, um sich abzusichern? So stellt sich oft die Frage, ob man auch den öffentlichen Gehweg räumen muss. Wer in einer Immobilie wohnt, hat dort erstmal die alleinige Verantwortung fürs Schneeräumen und das Streuen. Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum der Gemeinde. Aber üblicherweise übertragen die Kommunen diese Pflichten, vor allem für die Gehwege, den Grundstücksbesitzern. Wie genau das geregelt ist, weiß die jeweilige Verwaltung. Unklar ist häufig auch, wann man als Mieter überhaupt zuständig ist. „Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund dazu. Eine entsprechende Regelung nur in der Hausordnung reiche nicht aus. „Es gibt kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.“ Ein Mieter muss sich auch nicht extra eine Schneeschippe oder Streumaterial kaufen, denn die notwendigen Mittel muss der Vermieter stellen. Allerdings kann er die Kosten für das Streugut dann auf seine Mieter umlegen. Der Vermieter kann jedoch auch einen gewerblichen Räumdienst engagieren und die Kosten umlegen. Die Firma übernehme mit dem Auftrag sämtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Winterdienst ergeben, erklärt Heiko Senebald vom Immobilienverband Deutschland in Berlin. Trotzdem rät er, „bestenfalls auf örtlich ansässige bekannte Unternehmen mit einem größeren Personalstamm“ zurückzugreifen, „da erfahrungsgemäß häufige krankheitsbedingte Ausfälle zu verzeichnen sind“. Reicht es nun aber aus, einmal am Tag die Wege zu befreien? Schneit es ununterbrochen weiter, müssen Hausbesitzer nicht durchgängig immer wieder die Wege freiräumen, erläutert Steffen Haase vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter. Aber er verweist darauf, dass dies in einzelnen Kommunen auch anders geregelt sein kann. Also am besten bei der Stadtverwaltung nachfragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darüber hinaus festgestellt, dass Anlieger bei der Streupflicht auch mehrmals pro Tag in der Pflicht sein können (Az.: VI ZR49/83). dpa

Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung

22.11.2018 11.00 Uhr

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann eine recht nervige Angelegenheit sein – insbesondere wenn Unterlagen zu deren Erstellung erst mühselig zusammengesucht und zusammengestellt werden müssen.

Seit einigen Jahren steht aber den steuerberatenden Berufen hier ein komfortables Hilfsmittel zur Verfügung – die oben genannte Vollmachtsdatenbank. Mit deren Hilfe ist es möglich, auf die bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten zuzugreifen. Dies sind z.B. Angaben zu Löhnen, Renteneinkünften, Krankenkassenbeiträgen und Lohnersatzleistungen.

Voraussetzung ist, der Mandant hat die „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ erteilt und der steuerliche Berater hat diese Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank erfasst und an die Finanzverwaltung übermittelt. Insbesondere wenn „nur“ Renteneinkünfte erzielt werden, lässt sich relativ schnell feststellen, ob die Abgabe einer Einkommensteuererklärung notwendig ist und ob eine Steuer auf die Renteneinkünfte entfällt. Heidemarie Dittmann

Einmal Schippen reicht?

Räumpflicht: Wieviel Winterdienst pro Tag ist nötig?