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Pflege und Beruf vereinbaren

Im Alter gut umsorgt

Pflege und Beruf vereinbaren

Pflegende Angehörige, die berufstätig sind, müssen zeitlich flexibel sein. Mitunter ist auch finanzielle Unterstützung gefragt, um Ausfälle auszugleichen. Entlastung versprechen zwei Gesetze: Das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz. Darüber hinaus gibt es weitere Hilfen. Plötzlicher Pflegefall Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können Sie sich einmalig bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren oder selbst durchzuführen. Voraussetzung: Dieses Recht hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Betriebes. Und: Sie können bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragen, um die zehn Tage finanziell abzusichern. Sechs Monate pflegen Das Pflegezeitgesetz besagt: Es ist möglich, bis zu sechs Monate unbezahlt ganz oder teilweise aus dem Job auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Zu nahen Angehörigen zählen neben Ehe- und Lebenspartnern, Eltern, Großeltern und natürlich Kindern auch Stiefeltern sowie Schwägerinnen und Schwäger. Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten. Zur finanziellen Absicherung können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird. Bis zu 24 Monaten Pflege Wenn Ihr Angehöriger länger pflegebedürftig ist, besagt das Familienpflegezeitgesetz, dass Sie bis zu 24 Monate lang Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren können. Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten. Die finanzielle Absicherung ist auch hier über ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben möglich. Letzte Lebensphase Pflegen Sie einen nahestehenden Menschen in seiner letzten Lebensphase, haben Sie Anspruch darauf, sich bis zu drei Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. So können Sie für Ihren Angehörigen auf seinem letzten Weg da sein, selbst wenn er nicht zu Hause gepflegt wird, sondern im Krankenhaus oder in einem Hospiz. Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten. Finanzielle Hilfe leistet hier wieder ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt und in Raten gezahlt wird. Kombination ist möglich Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase können je nach persönlicher Situation kombiniert werden. Insgesamt dürfen Auszeit und Reduzierung der Arbeitsstunden aber nicht länger als zwei Jahre dauern. Es gibt Kündigungsschutz Während der Pflege- und Familienpflegezeit sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz besteht zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zum Ende der Pflegebeziehungsweise Familienpflegezeit. Sozial abgesichert Auch wenn Sie während der Pflegezeit keine Beiträge in die Renten-, Arbeitslosenoder Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, bleibt Ihr Versicherungsschutz erhalten: Bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind Sie gegebenenfalls über die Familienversicherung weiterhin kranken- und pflegeversichert. Ist das nicht möglich, zahlen die Pflegekassen auf Antrag einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernehmen die Pflegekassen, wenn Sie regelmäßig mindestens zehn Stunden verteilt auf zwei Tage pro Woche mit der Pflege beschäftigt sind. Der Pflegebedürftige muss dafür mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Unter denselben Voraussetzungen sind Sie bei allen Pflegetätigkeiten gesetzlich unfallversichert. Für die Arbeitslosenversicherung zahlen die Pflegekassen Beiträge, wenn Sie unmittelbar zuvor eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld bezogen haben. QUELLE: AOK Ausführliche Informationen zum Thema gibt es auch im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend www.wege-zur-pflege.de

Unterstützung - Pflegende Angehörige können Hilfen Anspruch nehmen

18.09.2018 15.00 Uhr

Technische Assistenzsysteme im Auto können die Sicherheit verbessern, erklärt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR). Denn mit zunehmenden Alter können körperliche Einschränkungen, etwa bei der Sehkraft, die Fitness hinter dem Steuer beeinflussen. Neben regelmäßigen Augenuntersuchungen rät der DVR generell zu besseren Lichtsystemen, wie sie etwa LED- und Xenonscheinwerfer bieten. Assistenten wie Kurven- und Abbiegelicht oder ein adaptives Fernlicht, das die Leuchtweite dem entgegenkommenden Verkehr automatisch anpassen kann, erhöhen Komfort und Sicherheit weiter. Das gilt auch für den Notbremsassistenten, den der DVR eigentlich für jedes Auto empfiehlt. Er kann brenzlige Situationen erkennen, eingreifen und Unfälle verhindern oder abmildern.