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Minijobber oder Werkstudent?

Lebensunterhalt: Was für Nebenjobs im Studium gilt

Minijobber oder Werkstudent?

Studierende zahlen bei 450-Euro-Minijobs keine Sozialabgaben, wie die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung auf ihrem Blog erklärt. FOTO: DPA

Viele Studis finanzieren sich ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise mit einem Nebenjob. Aber werden dafür eigentlich Beiträge fällig? Ein Überblick.Ob im Einzelhandel oder als Kurierfahrer: Viele Nebenjobs für Studierende gelten als Minijobs. Darunter versteht man in der Regel eine geringfügige Beschäftigung, bei der man durchschnittlich höchstens 450 Euro im Monat verdient.Studierende zahlen bei 450-Euro-Minijobs keine Sozialabgaben, wie die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung auf ihrem Blog erklärt. Es bestehe aber Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Konkret heißt das für studentische Minijobber: Von ihrem Verdienst aus dem Minijob wird ein Beitrag zur Rentenversicherung einbehalten. Davon können sich Studierende aber - wie alle anderen Minijobber - befreien lassen.Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung übernimmt bei studentischen Minijobbern der Arbeitgeber.

Ausnahmeregel für kurzfristige Minijobs

Eine Ausnahme gelte bei kurzfristigen Minijobs, heißt es in dem Blog-Beitrag. Hier zahlen weder Arbeitgeber noch Minijobber Beiträge zur Sozialversicherung. Dafür muss die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein. Die Höhe des Verdienstes bleibe in diesem Fall unberücksichtigt. Grundsätzlich gilt: Auch wer als Studentin oder Student Bafög bekommt, kann nebenher einen Minijob ausüben, erklärt die Minijob-Zentrale. Der Bafög-Satz wird in diesem Fall nicht gekürzt.

Besondere Regeln für Werkstudenten

Werkstudenten Studierende, die mehr als 450 Euro im Monat verdienen und länger als drei Monate oder 70 Tage arbeiten, gelten nicht als Minijobber, sondern als versicherungspflichtige Beschäftigte.

Ist der Studentenjob auf maximal 20 Stunden pro Woche ausgelegt, sind die studentischen Aushilfen als Werkstudenten anzusehen. In den Semesterferien dürfen Werkstudenten mehr arbeiten. Grundsätzlich müssen sie aber mehr Student als Arbeitnehmer sein.

Eigene Beiträge zur Krankenversicherung

Gilt das „Werkstudenten-Privileg“, müssen nur Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen, erklärt die Minijob-Zentrale. Wer als Werkstudent oder Werkstudentin tätig ist, muss aber in der Regel eigene Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, da häufig die Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschritten wird. Meist wird dann der Studierendentarif fällig.

Weitere Infos zur Unterscheidung von Minijob und Werkstudent finden sich zum Beispiel bei der Minijob-Zentrale. dpa