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Lebensgefährte ist rechtlich nicht Vater

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Lebensgefährte ist rechtlich nicht Vater

Bekommt eine verheiratete Frau Kinder, ist der Ehemann automatisch der Vater. Jedenfalls rechtlich gesehen. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Mutter mit einem anderen Mann zusammenlebt, der der leibliche Vater ist. Damit die Kinder seinen Namen tragen können, ist eine rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung notwendig, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az: 20W153/18, 20W154/18). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Im konkreten Fall bekam eine aus Marokko stammende Mutter mit ihrem deutschen Lebensgefährten zwei Kinder. Er erkannte die Vaterschaft an und die Kinder erhielten seinen Namen. Über zehn Jahre später reiste der Ehemann der Frau aus Marokko nach Deutschland ein. Durch die Anmeldung erfuhr das Standesamt Offenbach von der Ehe und berichtigte die Geburtseinträge der Kinder. Mit der Folge, dass die Kinder nun weder Vor- noch Familiennamen führten. Dagegen legten sowohl Mutter als auch der marokkanische Ehemann Beschwerde ein. Das Gericht stellte fest, dass die Kinder in der Tat keinen Familiennamen hätten. Denn nur die Eheleute hätten ihren jeweiligen Nachnamen als Familiennamen für die Kinder bestimmen können. Die Vornamenswahl sei dagegen verbindlich. dpa

Recht: Wenn verheiratete Frauen Kinder außerhalb der Ehe bekommen

18.04.2019 17.00 Uhr

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Wie alltagstauglich darf Berufsbekleidung sein?

Steuern: Kittel & Co. lassen sich absetzen - doch um einen Anzug wird noch gestritten.

Selbstständige und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit typische Berufsbekleidung tragen müssen, können die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Ob dies auch für den schwarzen Anzug gilt, der im-Prinzip auch in der Freizeit getragen werden könnte, ist juristisch umstritten.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) läuft zu dieser Frage ein Gerichtsverfahren (Az.: VIIIR33/18). „Von diesem Verfahren können auch andere Steuerzahler profitieren, die wegen ihrer Tätigkeit besondere Berufsbekleidung tragen müssen, die aber grundsätzlich auch alltagstauglich wäre“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

In dem Fall waren die Kläger als selbstständige Trauerbegleiter tätig und gaben die Kosten für den schwarzen Anzug beziehungsweise die schwarze Damenbekleidung als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt erkannte die Kosten dafür jedoch nicht an.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte der Auffassung des Finanzamts und wich damit von früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs ab. Die Trauerredner haben nun ihrerseits gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. „Betroffene Selbstständige und Arbeitnehmer, mit vergleichbaren Fällen können sich auf das laufende Verfahren berufen“, erklärt Klocke. Wichtig ist, dass es einen besonderen Zusammenhang zwischen Kleidung und Beruf gibt. Die Kosten können in der Steuererklärung angegeben werden. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, ist ein Einspruchmöglich. „Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden“, rät Klocke. dpa