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Kündigung – was nun?

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Kündigung – was nun?

Wer seinen Arbeitsplatz durch eine Kündigung verliert, glaubt oft, dass ihm dieser Verlust durch eine Abfindung versüßt werden muss. Doch „grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung“, stellt der Arbeitsrechtler Johannes Schipp klar.Eine Zahlung kann Betroffenen aber zustehen, wenn sie etwa in einem Sozialplan oder Tarifvertrag verankert ist. Ein Anspruch besteht auch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss bereits in der Kündigung eine Abfindung von mindestens einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ankündigen – für den Fall, dass der Beschäftigte nicht gegen die Entlassung klagt.„Der Arbeitgeber muss in dem Fall die Kündigung schriftlich mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründen“, erklärt Schipp. Um die Abfindung zu erhalten, muss der Beschäftigte dann die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen und auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.Oft erheben Arbeitnehmer bei einer Entlassung eine Kündigungsschutzklage. Sind die Aussichten gut, dass der Beschäftigte den Prozess gewinnt, zeigen Arbeitgeber häufig Bereitschaft, das Verfahren mit einem Vergleich zu beenden – und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Oft ziehen Gerichte eine Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr heran, erläutert Tjark Menssen. Er ist Leiter der Rechtsabteilung vom Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). „Zwingend ist diese Faustformel aber nicht.“ dpa

ARBEITSRECHT: Für die Abfindung gibt es Regeln

02.06.2020 13.00 Uhr

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