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Kosten für Ehepartner absetzen

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Kosten für Ehepartner absetzen

Nimmt man Ehefrau oder Ehemann mit auf eine Geschäftsreise, kann man die Kosten für den Partner bei der Steuer angeben. Möglich macht dies ein laufendes Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler erklärt. „Dabei sollte aber dokumentiert sein, dass die Begleitung durch den Gatten oder die Gattin nicht allein privater Natur war“, rät sie.Geklagt hatte ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der an internationalen Konferenzen teilnahm. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau. Im Anschluss an die Veranstaltungen machten die Eheleute an den jeweiligen Tagungsorten noch Urlaub. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten für sich und seine Frau als Betriebsausgaben geltend. Der Mann argumentierte, dass ihn seine Frau bei der Kontaktpflege unterstützt habe. Zudem sei zum Beispiel aus Barcelona eine spätere Rückreise gewählt worden, weil die Flugtickets an diesem Tag deutlich günstiger gewesen seien. Das Finanzamt jedoch erkannte nur die Kosten an, die der Mann für die Konferenztage angehäuft hatte.Dagegen klagte der Steuerberater - und blieb beim Finanzgericht Münster im Wesentlichen erfolglos. Die Unterstützung seiner Ehefrau bei der Kontaktpflege gehe nicht über das sonst übliche Maß an ehelichen Unterstützungsleistungen hinaus, so das Gericht. Die Frau ist demnach vorrangig wegen Sightseeing und Urlaub mitgefahren - bei ihren Kosten handelt es sich also um private Aufwendungen. Eine mögliche berufliche Motivation - die für den Steuerabzug aber erforderlich sei - sah das Gericht in Münster als unbedeutend an.Der Steuerberater hat gegen das Münsteraner Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Für ebenfalls betroffene Steuerzahler heißt das: Sie können sich auf die laufende Beschwerde berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für den mitreisenden Partner nicht berücksichtigt. Wichtig ist dabei darzulegen, dass die Begleitung durch den Partner nicht allein dem Privatvergnügen diente. Zum Beispiel, indem man aufzeigt, dass der Partner an bestimmten Programmpunkten oder Veranstaltungen teilgenommen hat, so Klocke. dpa/Pixabay

STEUER - Kosten für die Begleitung können anerkannt werden

11.10.2019 11.00 Uhr

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Befreiung vom Rundfunkbeitrag

RECHT - Bei einer Zweitwohnung nur einmal zahlen

Der Rundfunkbeitrag fällt für jede Wohnung an - egal, ob darin ein Radio oder Fernseher steht und wie oft die Bewohner zu Hause sind. Wer eine Nebenwohnung hat, kann sich allerdings von der erneuten Zahlung befreien lassen. Bisher war dies auch rückwirkend möglich. Der Beitragsservice in Köln weist darauf hin, dass solche Befreiungen künftig nur noch ab dem Monat möglich sind, in dem der Antrag gestellt wird - voraussichtlich gilt dies ab November.

Wer seinen Befreiungsantrag zur Zweitwohnung noch nicht gestellt hat, sollte dies deshalb bis Ende Oktober nachholen. Der Beitragsservice rechnet damit, dass die deutschen Ministerpräsidenten dann das Verfahren anpassen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Den Antrag auf Befreiung bis Ende Oktober zu stellen ist nötig, weil das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nur einmal zahlen müssen. Die Befreiung soll allerdings erst auf Antrag erfolgen. Derzeit können Antragsteller rückwirkend bis zum 18. Juli 2018, dem Datum der Entscheidung, befreit werden.

Auf der Seite im Internet www.rundfunkbeitrag.de können Inhaber einer Zweitwohnung direkt online oder mit einem ausdruckbaren Formular die Befreiung beantragen. Voraussetzung ist, dass die Wohnung auf den Antragsteller angemeldet ist. Dieser muss daher zusätzlich eine Meldebescheinigung einreichen, die die Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum bestätigt.

Befreit wird nur der Antragsteller - erwachsene Mitbewohner müssen in der Regel den Rundfunkbeitrag zahlen. Wurde bereits zu viel gezahlt, wird dieses Geld nach Angaben des Beitragsservice entweder erstattet oder mit Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet. dpa