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Kosten der Ferienbetreuung

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Kosten der Ferienbetreuung

Wer Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen will, muss einige grundsätzliche Regeln berücksichtigen: • Bis zum 14. Geburtstag eines Kindes lassen sich Betreuungskosten laut VLH-Experten unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, aber nicht in unbegrenzter Höhe. Das Finanzamt erkennt bis zu zwei Drittel der Ausgaben an, maximal jedoch 4 000 Euro pro Kind und Jahr. • Entscheidend ist, dass eine korrekte Rechnung vorliegt, die gegebenenfalls zwischen verschiedenen Kostenarten differenziert. Der Grund: Es werden nur die reinen Betreuungskosten anerkannt. Essens-, Spiel- oder Bastelgeld bzw. Aufwendungen für Exkursionen zählen zum Beispiel nicht. Zudem muss der Rechnungsbetrag per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen erkennt der Fiskus nicht an.• Ein Sonderfall liegt vor, wenn das Kind behindert und dadurch nicht in der Lage ist, selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dann können die Betreuungsaufwendungen auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.Mit Blick auf die Ferienbetreuung ist ein Punkt besonders wichtig: Der Fiskus akzeptiert den VLH-Fachleuten zufolge nur die Kosten für Angebote, bei denen es tatsächlich um die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Nachwuchses geht, wie folgende Beispiele zeigen:• Die Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Sprösslinge kostenpflichtig in Kindergärten, -tagesstätten oder -horten untergebracht sind.• Auch die Ausgaben für einen Babysitter, ein Au-pair oder eine Nanny können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.• Selbst wenn die Großeltern die Enkel betreuen, ist folgendes Szenario denkbar: Oma und Opa stellen eine Rechnung über die entstandenen Fahrtkosten, die Eltern begleichen den Betrag per Überweisung und können die gezahlte Summe dann unter bestimmten Voraussetzungen in der eigenen Steuererklärung geltend machen.

Steuern - Was kann ich beim Fiskus absetzen?

17. 07. 2019 20.00 Uhr

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Bis zum 14. Geburtstag eines Kindes lassen sich Betreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, aber nicht in unbegrenzter Höhe. FOTO: DPA

Gewinn nicht steuerpflichtig

Gerichtsurteil - Langjährig genutzte Wohnung vor Verkauf kurzfristig vermietet.

Der Gewinn aus der Veräußerung einer langjährig selbst genutzten Eigentumswohnung, die vor dem Verkauf lediglich kurzfristig vermietet war, ist nicht steuerpflichtig. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die zuständige Fachgerichtsbarkeit entschieden (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 13 K 289/17).

Der Fall: Ein Eigentümer hatte seine Wohnung rund acht Jahre lang durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt, danach sieben Monate an Dritte (Mai bis Dezember) vermietet und das Objekt schließlich verkauft. Das Finanzamt machte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von mehr als 44 000 Euro geltend. Damit war der Betroffene nicht einverstanden, denn er habe die Wohnung wie vorgeschrieben im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorausgehenden Jahren selbst genutzt.

Das Urteil: Die Finanzrichter bezogen sich auf den Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes, wonach eine Zehn-Jahres-Spekulationsfrist nicht gilt, wenn die Räume vom Eigentümer „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“. ots