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Pflegebedürftigkeit - das sollte man wissen

Gesund und vital - Wohlfühlen von Anfang an

Pflegebedürftigkeit - das sollte man wissen

Wer eine pflegerische Versorgung benötigt, kann Pflegegeld beantragen. Die Pflegeversicherung zahlt diese finanzielle Leistung, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird - etwa durch Angehörige oder Pflegedienste. FOTO: DJD/ROLAND RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG/THX

Wenn die eigenen Eltern, der Ehepartner oder andere Angehörige nicht mehr alleine zurechtkommen, stellen sich viele Fragen.„Wer eine pflegerische Versorgung benötigt, kann Pflegegeld beantragen. Die Pflegeversicherung zahlt diese finanzielle Leistung, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – etwa durch Angehörige“, erklärt Roland-Partneranwältin Susanne Gundermann, Fachanwältin für Familienrecht von der Mannheimer Anwaltssozietät Decker, Schad & Kollegen. Das Pflegegeld werde nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. „Das Pflegegeld kann auch für die ambulante Pflege durch eine Fachkraft verwendet werden“, so Gundermann.Bei der Betreuung in einer Einrichtung übernimmt die Pflegeversicherung die Pflegekosten je nach Pflegegrad. Die weiteren Kosten tragen die Bewohner oder deren Angehörige selbst.Den Antrag auf die Zahlung von Pflegegeld stellt man bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vorab einen Pflegegrad erhalten hat. „Die Einteilung wird ebenfalls bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen beantragt“, so Gundermann. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft die Situation zu Hause beim pflegebedürftigen Antragsteller. Danach erfolgt der Bescheid über die Festsetzung.„Wenn der Pflegegrad unerwartet gering ausfällt, sollte man binnen eines Monats Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen“, rät Gundermann. Laut Gesetz müssen Bürger Unterhalt für „Verwandte gerader Linie“ bezahlen, also für Personen, von denen sie abstammen oder die von ihnen abstammen. „Wenn das Pflegegeld, das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um etwa die Heimkosten ganz zu decken, können Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden. djd

Pflegegeld - Für Betroffene und ihre Angehörigen stellen sich viele wichtige Fragen.

18.12.2018 11.00 Uhr