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Hätten Sie’s gewusst?

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Hätten Sie’s gewusst?

Unsere Verkehrsregeln werden von der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Bedarf angepasst: So war zum Beispiel das Einbiegen in einen Kreisverkehr früher durch ein Blinken rechts anzukündigen, seit der Jahrtausendwende ist nur noch das Herausfahren aus dem Kreisel mit dem Blinklicht zu signalisieren. Einige Mythen halten sich gerade im Straßenverkehr allerdings hartnäckig, der Service-Partner rund um den Gebrauchtwagen wirkaufendeinauto.de hat fünf besonders häufige Fehleinschätzungen zusammengestellt. Mythos 1:Wer auffährt, ist grundsätzlich schuld am Unfall! Falsch - den Vorausfahrenden kann eine Mitschuld treffen, wenn er etwa ohne Grund bremst oder der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde. Falls Letzteres eindeutig bewiesen ist, trifft den Verursacher sogar die volle Schuld. Tipp: Bei Uneinigkeit zwischen den Unfallgegnern auch bei Bagatellschäden die Polizei rufen.Mythos 2:Nach einem Unfall müssen die Fahrzeuge exakt so stehen bleiben! Falsch - wenn die Autos noch fahrtüchtig sind und den Unfallbeteiligten nichts passiert ist, muss die Straße geräumt werden. Auf der Autobahn können der Standstreifen oder der nächste Rastplatz aufgesucht werden. Tipp: Generell sollten sich Unfallbeteiligte sofort nach dem Unfall mit einer Warnweste und die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Danach Fotos der Unfallstelle machen, dann die Straße räumen. Mit den Bildern gibt es bei einem eventuellen Rechtsstreit einen Beweis.Mythos 3:Die Rettungsgasse auf der Autobahn muss gebildet werden, sobald die Einsatzkräfte eintreffen! Falsch - die Rettungsgasse ist zu bilden, sobald der Verkehr ins Stocken gerät. Tipp: Wenn sich ein Stau anbahnt, seitlich an die Fahrbahnmarkierung fahren und so den anderen Autofahrern signalisieren, die Rettungsgasse zu bilden.Mythos 4:Bei einem Parkrempler reicht es aus, einen Zettel mit den Kontaktdaten zu hinterlassen! Falsch - der Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Bei kleineren Schäden wird empfohlen, 15 bis 30 Minuten auf den Geschädigten zu warten. Sollte dieser in dem Zeitraum nicht zu seinem Pkw zurückkommen, ist die Polizei zu benachrichtigen. Fahrerflucht nach einem Parkschaden kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden. Tipp: Einen Passanten ansprechen und dessen Kontaktdaten zwecks Zeugenaussage notieren.Mythos 5:Wer Alkohol getrunken hat, ist als Radfahrer auf der sicheren Seite! Falsch - unter Umständen ist auch hier mit Bußgeldern zu rechnen. Wer mit 0,3 Promille im Blut auffällig Rad fährt, riskiert eine Strafanzeige. Ab 1,6 Promille drohen drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe und eine Anordnung zur Medizinisch- Psychologischen Untersuchung (MPU), dem „Idiotentest“. djd

Recht - Weit verbreitete Irrtümer: Im Straßenverkehr halten sich einige Mythen äußerst hartnäckig

23.04.2019 08.00 Uhr

Hätten Sie’s gewusst?-2
Wer auffährt, ist nicht immer grundsätzlich schuld am Unfall - den Vorausfahrenden kann unter Umständen ebenso eine Mitschuld treffen. 
FOTO: DJD/AUTO1 GROUP/PANTHERMEDIA/VITALIKRADKO

25 Jahre im Beruf

FOTO: MZ-ARCHIV/F. LÜDDECKE
FOTO: MZ-ARCHIV/F. LÜDDECKE
Heidemarie Dittmann (Foto), Steuerberaterin mit eigener Kanzlei in Merseburg, erhielt vor wenigen Tagen ein Glückwunschschreiben des Steuerberaterverbandes Niedersachsen / Sachsen-Anhalt. Anlass war ihr 25-jähriges Berufsjubiläum, das Heidemarie Dittmann am 17. März 2019 feiern konnte. Sie gehörte 1994 zu den ersten 38 Steuerberaterinnen und Steuerberatern, die ihre Bestellungsurkunde aus den Händen des damaligen Finanzministers Sachsen-Anhalts, Joachim Kupfer, entgegennehmen konnten.

Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist meistens besser

Finanzen - Nachfragen kann sich durchaus lohnen: Wie man die Zahnarztrechnung besser versteht.

Beim Zahnarzt können private Zuzahlungen richtig ins Geld gehen. Für höherwertigen Zahnersatz etwa werden oft üppige Beträge fällig. Meist werden solche Rechnungen schicksalsergeben hingenommen. Doch auch gesetzlich Versicherte sollten sich die Mühe machen, den Heil- und Kostenplan und die Rechnung gründlich zu prüfen.

Sollten Patienten Zweifel an der Höhe der privaten Zuzahlung haben, können sie bei einem anderen Zahnarzt eine Zweitmeinung einholen. Das gilt auch, wenn man der Meinung ist, dass die im Heil- und Kostenplan vorgesehenen Leistungen nicht alle notwendig sind.

Prüfen Sie den so genannten Steigerungsfaktor. Ist er so hoch, wie vereinbart? Fragen Sie nach, wenn die Rechnung deutlich höher ausfällt als der Heil- und Kostenplan. Bitten Sie Ihren Zahnarzt, Ihnen Fachbegriffe zu „übersetzen“. Sie haben ein Recht auf eine verständliche Rechnung.

Denken Sie bei der Zahnarztrechnung an die Rechnung einer Autoreparatur: Bei dieser haben Sie vorher mit der Werkstatt vereinbart, was defekt ist, was repariert werden soll und was es ungefähr kostet. Ebenso transparent und nachvollziehbar sollte die Zahnarztrechnung sein. Mehr Infos gibt es zum Beispiel auf www.ergodirekt.de/meinzahn.

Alltagstaugliche Berufsbekleidung

Steuern - Kittel & Co. lassen sich steuerlich absetzen - um einen dunklen Anzug jedoch wird zur Zeit noch vor dem Bundesfinanzhof gestritten.

Selbstständige und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit typische Berufsbekleidung tragen müssen, können die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Ob dies auch für den schwarzen Anzug gilt, der im- Prinzip auch in der Freizeit getragen werden könnte, ist juristisch umstritten.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) läuft zu dieser Frage ein Gerichtsverfahren (Az.: VIIIR33/18). „Von diesem Verfahren können auch andere Steuerzahler profitieren, die wegen ihrer Tätigkeit besondere Berufsbekleidung tragen müssen, die aber grundsätzlich auch alltagstauglich wäre“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

In dem Fall waren die Kläger als selbstständige Trauerbegleiter tätig und gaben die Kosten für den schwarzen Anzug beziehungsweise die schwarze Damenbekleidung als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch mit Hinweis auf die Alltagstauglichkeit der Bekleidung nicht an.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte der Auffassung des Finanzamts und wich damit von früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs ab. Die Trauerredner haben nun ihrerseits gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

„Betroffene Selbstständige und Arbeitnehmer, mit vergleichbaren Fällen können sich auf das laufende Verfahren berufen“, erklärt Klocke. Wichtig ist, dass es einen besonderen Zusammenhang zwischen Kleidung und Beruf gibt. Die Kosten können in der Steuererklärung angegeben werden. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, ist ein Einspruchmöglich. „Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden“, rät Klocke. dpa