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Hätten Sie’s gewusst?

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Hätten Sie’s gewusst?

Unsere Verkehrsregeln werden von der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Bedarf angepasst: So war das Einbiegen in einen Kreisverkehr früher durch ein Blinken rechts anzukündigen, seit der Jahrtausendwende ist nur noch das Herausfahren aus dem Kreisel mit dem Blinklicht zu signalisieren. Einige Mythen halten sich gerade im Straßenverkehr allerdings hartnäckig, der Service-Partner rund um den Gebrauchtwagen wirkaufendeinauto.de hat fünf besonders häufige Fehleinschätzungen zusammengestellt.Mythos 1:Wer auffährt, ist grundsätzlich schuld am Unfall! Falsch - den Vorausfahrenden kann eine Mitschuld treffen, wenn er etwa ohne Grund bremst oder der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde. Falls Letzteres eindeutig bewiesen ist, trifft den Verursacher sogar die volle Schuld. Tipp: Bei Uneinigkeit zwischen den Unfallgegnern auch bei Bagatellschäden die Polizei rufen.Mythos 2:Nach einem Unfall müssen die Fahrzeuge exakt so stehen bleiben! Falsch - wenn die Autos noch fahrtüchtig sind und den Unfallbeteiligten nichts passiert ist, muss die Straße geräumt werden. Auf der Autobahn können der Standstreifen oder der nächste Rastplatz aufgesucht werden. Tipp: Generell sollten sich Unfallbeteiligte sofort nach dem Unfall mit einer Warnweste und die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Danach Fotos der Unfallstelle machen, dann die Straße räumen. Mit den Bildern gibt es bei einem eventuellen Rechtsstreit einen Beweis.Mythos 3:Die Rettungsgasse auf der Autobahn muss gebildet werden, sobald die Einsatzkräfte eintreffen! Falsch - die Rettungsgasse ist zu bilden, sobald der Verkehr ins Stocken gerät. Tipp: Wenn sich ein Stau anbahnt, seitlich an die Fahrbahnmarkierung fahren und so den anderen Autofahrern signalisieren, die Rettungsgasse zu bilden.Mythos 4:Bei einem Parkrempler reicht es aus, einen Zettel mit den Kontaktdaten zu hinterlassen! Falsch - der Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Bei kleineren Schäden wird empfohlen, 15 bis 30 Minuten auf den Geschädigten zu warten. Sollte dieser in dem Zeitraum nicht zu seinem Pkw zurückkommen, ist die Polizei zu benachrichtigen.Fahrerflucht nach einem Parkschaden kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden. Tipp: Einen Passanten ansprechen und dessen Kontaktdaten zwecks Zeugenaussage notieren.Mythos 5:Wer Alkohol getrunken hat, ist als Radfahrer auf der sicheren Seite! Falsch - unter Umständen ist auch hier mit Bußgeldern zu rechnen. Wer mit 0,3 Promille im Blut auffällig Rad fährt, riskiert eine Strafanzeige. Ab 1,6 Promille drohen drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe und eine Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), dem „Idiotentest“. djd

RECHT Weit verbreitete Irrtümer: Im Straßenverkehr halten sich einige Mythen äußerst hartnäckig

19.04.2019 11.00 Uhr

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Wer auffährt, ist nicht immer grundsätzlich schuld am Unfall - den Vorausfahrenden kann unter Umständen ebenso eine Mitschuld treffen. FOTO: DJD/AUTO1 GROUP/PANTHERMEDIA/VITALIKRADKO

Am besten Musterprozesse nutzen

STEUERN Ärger mit dem Finanzamt? Wie Steuerzahler auch ohne Klage gewinnen können.

Haben Sie Ärger mit dem Finanzamt? Sind Sie nicht einverstanden mit ihrem Steuerbescheid? Möglicherweise sind Sie ja mit ihrem Problem nicht allein. Und das ist eine gute Nachricht. Denn von Musterprozessen können auch andere profitieren.

Mit dem Finanzamt legen sich die wenigsten Steuerzahler an. Manche aber wehren sich gegen Entscheidungen der Behörde, notfalls vor Gericht. An laufende Verfahren kann sich im Prinzip jeder dranhängen, der in einer ähnlichen Situation ist. Besonders lohnenswert sind Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Erster Schritt deshalb: Steuerbescheid prüfen. Erkennt das Finanzamt bestimmte Kosten nicht an, lohnt es sich, Einspruch einzulegen. Für den Einspruch gibt es eine Frist von einem Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, erklärt die Stiftung Warentest. In der Regel bedeutet das: das Datum des Bescheids plus drei Tage.

Gute Chancen hat, wer sich beim Einspruch auf ein laufendes Verfahren beziehen kann. Denn die Urteile können auch Auswirkungen auf andere Steuerzahler haben, erklärt der Bund der Steuerzahler.

„Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens“, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Das bedeutet: Der umstrittene Steuerbescheid bleibt bis zu einem Urteil offen.

Anders ist es bei Verfahren in unteren Instanzen: Bei Prozessen vor Finanzgerichten können Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen zwar das Ruhen des Verfahrens beantragen. Allerdings müssen die Ämter dem Antrag nicht entsprechen. Mitunter enthalten Steuerbescheide auch einen Vorläufigkeitsvermerk für bestimmte Punkte. Der Grund: Diese Fragen sind rechtlich umstritten und sollen bis zu einer endgültigen Klärung von Amtswegen offen gehalten werden.

Eine Übersicht über die umstrittenen Punkte ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zu finden. Auch der Bund der Steuerzahler hat auf seiner Internetseite – genauso wie die Stiftung Warentest – bestimmte Fälle aufgelistet. dpa