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Hätten Sie es gewusst?

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Hätten Sie es gewusst?

Unsere Verkehrsregeln werden von der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Bedarf angepasst: So war zum Beispiel das Einbiegen in einen Kreisverkehr früher durch ein Blinken rechts anzukündigen, seit der Jahrtausendwende ist nur noch das Herausfahren aus dem Kreisel mit dem Blinklicht zu signalisieren.Einige Mythen halten sich gerade im Straßenverkehr allerdings hartnäckig, der Service-Partner rund um den Gebrauchtwagen wirkaufendeinauto.de hat fünf besonders häufige Fehleinschätzungen zusammengestellt.Mythos 1:Wer auffährt, ist grundsätzlich schuld am Unfall!Falsch - den Vorausfahrenden kann eine Mitschuld treffen, wenn er etwa ohne Grund bremst oder der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde. Falls Letzteres eindeutig bewiesen ist, trifft den Verursacher sogar die volle Schuld.Tipp: Bei Uneinigkeit zwischen den Unfallgegnern auch bei Bagatellschäden die Polizei rufen.Mythos 2:Nach einem Unfall müssen die Fahrzeuge exakt so stehen bleiben!Falsch - wenn die Autos noch fahrtüchtig sind und den Unfallbeteiligten nichts passiert ist, muss die Straße geräumt werden. Auf der Autobahn können der Standstreifen oder der nächste Rastplatz aufgesucht werden.Tipp: Generell sollten sich Unfallbeteiligte sofort nach dem Unfall mit einer Warnweste und die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Danach Fotos der Unfallstelle machen, dann die Straße räumen. Mit den Bildern gibt es bei einem eventuellen Rechtsstreit einen Beweis.Mythos 3:Die Rettungsgasse auf der Autobahn muss gebildet werden, sobald die Einsatzkräfte eintreffen!Falsch - die Rettungsgasse ist zu bilden, sobald der Verkehr ins Stocken gerät.Tipp: Wenn sich ein Stau anbahnt, seitlich an die Fahrbahnmarkierung fahren und so den anderen Autofahrern signalisieren, die Rettungsgasse zu bilden.Mythos 4:Bei einem Parkrempler reicht es aus, einen Zettel mit den Kontaktdaten unter dem Scheibenwischer des geschädigten Fahrzeuges zu hinterlassen!Falsch - der Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Bei kleineren Schäden wird empfohlen, 15 bis 30 Minuten auf den Geschädigten zu warten. Sollte dieser in dem Zeitraum nicht zu seinem Pkw zurückkommen, ist die Polizei zu benachrichtigen. Es gilt auf jeden Fall zu bednken: Fahrerflucht nach einem Parkschaden kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden.Tipp: Einen Passanten ansprechen und dessen Kontaktdaten zwecks Zeugenaussage notieren.Mythos 5:Wer Alkohol getrunken hat, ist als Radfahrer auf der sicheren Seite!Falsch - unter bestimmten Umständen ist auch hier mit Bußgeldern zu rechnen. Wer mit 0,3 Promille im Blut auffällig Rad fährt, riskiert eine Strafanzeige. Ab 1,6 Promille drohen drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe und eine Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). djd

RECHT Weit verbreitete Irrtümer: Im Straßenverkehr halten sich einige Mythen äußerst hartnäckig

18.04.2019 11.00 Uhr

Hätten Sie es gewusst?-2
Wer auffährt, ist nicht immer grundsätzlich schuld am Unfall - den Vorausfahrenden kann unter Umständen ebenso eine Mitschuld treffen. FOTO: DJD/AUTO1 GROUP/PANTHERMEDIA/VITALIKRADKO

Vertrauenist gut, Kontrolleist besser

FINANZEN Wie man die Zahnarztrechnung besser versteht.

Beim Zahnarzt können private Zuzahlungen richtig ins Geld gehen. Für höherwertigen Zahnersatz etwa werden oft üppige Beträge fällig. Meist werden solche Rechnungen schicksalsergeben hingenommen. Doch auch gesetzlich Versicherte sollten sich die Mühe machen, den Heil- und Kostenplan und die Rechnung gründlich zu prüfen. Sollten Patienten Zweifel an der Höhe der privaten Zuzahlung haben, können sie bei einem anderen Zahnarzt eine Zweitmeinung einholen. Das gilt auch, wenn man der Meinung ist, dass die im Heil- und Kostenplan vorgesehenen Leistungen nicht alle notwendig sind. Fragen Sie nach, wenn die Rechnung deutlich höher ausfällt als der Heil- und Kostenplan. Bitten Sie Ihren Zahnarzt, Ihnen Fachbegriffe zu „übersetzen“. Denken Sie bei der Zahnarztrechnung an die Rechnung einer Autoreparatur: Bei dieser haben Sie vorher mit der Werkstatt vereinbart, was defekt ist, was repariert werden soll und was es ungefähr kostet. Ebenso transparent und nachvollziehbar sollte die Zahnarztrechnung sein. Mehr Infos gibt es zum Beispiel auf www.ergodirekt.de/meinzahn.