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Hätten Sie es gewusst?

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Hätten Sie es gewusst?

Unsere Verkehrsregeln werden von der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Bedarf angepasst. Einige Mythen halten sich gerade im Straßenverkehr allerdings hartnäckig. Der Service-Partner rund um den Gebrauchtwagen wirkaufendeinauto.de hat fünf besonders häufige Fehleinschätzungen zusammengestellt.Mythos 1: Wer auffährt, ist grundsätzlich schuld! Falsch - den Vorausfahrenden kann eine Mit- oder sogar die volle Schuld treffen, wenn er etwa ohne Grund bremst oder der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde. Tipp: Bei Uneinigkeit auch bei Bagatellschäden die Polizei rufen.Mythos 2: Nach einem Unfall müssen die Fahrzeuge exakt so stehen bleiben!Falsch - wenn die Autos noch fahrtüchtig sind und den Unfallbeteiligten nichts passiert ist, muss die Straße geräumt werden. Tipp: Generell sofort die Unfallstelle sichern, Fotos machen und dann die Straße räumen.Mythos 3: Die Rettungsgasse auf der Autobahn muss gebildet werden, sobald die Einsatzkräfte eintreffen! Falsch - die Rettungsgasse ist zu bilden, sobald der Verkehr ins Stocken gerät. Tipp: Wenn sich ein Stau anbahnt, seitlich an die Fahrbahnmarkierung fahren.Mythos 4: Bei einem Parkrempler reicht es aus, einen Zettel mit den Kontaktdaten zu hinterlassen! Falsch - der Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Bei kleineren Schäden wird empfohlen, 15 bis 30 Minuten auf den Geschädigten zu warten und dann die Polizei zu benachrichtigen. Fahrerflucht nach einem Parkschaden kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden. Tipp: Einen Passanten ansprechen und dessen Kontaktdaten zwecks Zeugenaussage notieren.Mythos 5: Wer Alkohol getrunken hat, ist als Radfahrer auf der sicheren Seite! Falsch - unter Umständen ist auch hier mit Bußgeldern zu rechnen. Wer mit 0,3 Promille im Blut auffällig Rad fährt, riskiert eine Strafanzeige. Ab 1,6 Promille drohen drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe und eine Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). djd

RECHT - Hartnäckige Mythen im Straßenverkehr.

18.04.2019 11.00 Uhr

Hätten Sie es gewusst?-2

Anspruch kann entfallen

Kindergeld & Ausbildung

Das Kindergeld kann auch für volljährige Kinder gezahlt werden.

Absolviert der Nachwuchs nach seinem Schulabschluss eine Ausbildung, fließt die Leistung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Nimmt das Kind aber nach einem Bachelorabschluss eine Arbeit auf und setzt ein Masterstudium neben dem Beruf fort, geht der Anspruch verloren.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem unlängst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: III R 26/18 vom 11. Dezember 2018). Zur Begründung heißt es, dass dann die Berufstätigkeit und nicht mehr die Ausbildung im Vordergrund stehe. Das Studium kann als berufsbegleitende Weiterbildung angesehen werden. dpa