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Gutscheine für FFP2-Masken

CORONA: Versand läuft teilweise nur verzögert an

Gutscheine für FFP2-Masken

Seit dieser Woche ist das Tragen von Masken nach FFP2- bzw. KN95-Standard Pflicht. FOTO: IMAGO/SVEN SIMON

Anfang Dezember 2020 hatte das Bundesgesundheitsministerium beschlossen, kostenlose Masken mit FFP2-Standard für bestimmte Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung zu stellen. Mehr als 27 Millionen Menschen haben deutschlandweit einen Anspruch auf diese besondere Versorgung während der anhaltenden Corona-Pandemie. Bis zum 6. Januar konnten sich Personen über 60 Jahre und Jüngere mit bestimmten Risikofaktoren drei Masken unter Vorlage des Personalausweises in einer Apotheke ihrer Wahl abholen.   

Nach dem 6. Januar 2021 regeln fälschungssichere Gutscheine bzw. Coupons („Vouchers“), wer an sich überlappenden Zeiträumen jeweils eine Sechserpackung mit weiteren FFP2-Masken abholen kann: erstmals im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar, und danach im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. April. Zur Abholung beider Tranchen müssen Versicherte dann jeweils einen der beiden Gutscheine vorlegen, die ihnen per Post zugehen werden, wenn sie einer der Risikogruppen angehören. Bei jeder Abholung fällt eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro an. Die Abgabe der Schutzmasken ist eine Initiative der Bundesregierung. Die Gutscheine dafür werden den Kassen von der Bundesdruckerei geliefert. AOK

Zuzahlungsbefreiung für 2021

ARZNEIMITTEL: Chronisch Kranke können Geld sparen

Etwa 5,8 Millionen gesetzlich Krankenversicherte sind derzeit in Deutschland von der Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente befreit. Sie sollten jetzt einen Antrag auf Befreiung auch für das Kalenderjahr 2021 bei ihrer Krankenkasse stellen. Das empfiehlt der Deutsche Apothekerverband (DAV) allen Patienten, die ein planbares Einkommen (z. B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z. B. auf Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet, wobei auch Freibeträge angerechnet werden. Bei chronisch kranken Patienten ist es nur ein Prozent.

Eine Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle Erleichterung sein, denn Zuzahlungen fallen zum Beispiel auch bei häuslicher Krankenpflege oder stationären Aufenthalten an. ABDA