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Grippaler Infekt als außergewöhnliche Belastung

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Grippaler Infekt als außergewöhnliche Belastung

Winterzeit ist Grippezeit! Für die Betroffenen können die anfallenden Krankheitskosten eine sogenannte außergewöhnliche Belastung darstellen, die im Steuerrecht zu einer Steuerlastminderung bzw. -erstattung führen kann. Dazu müssen die im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte. Der Steuerberater-Verband e. V. Köln empfiehlt daher, Quittungen und Belege für Krankheitskosten, wie Arzneimittel, medizinische Behandlungen, Sehhilfen und Zahnersatz, bereits von Jahresbeginn an gut aufzubewahren. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Barzahlung oder Überweisung. Doch auch wenn sich die Kosten innerhalb der zumutbaren Belastung bewegen, kann sich die Geltendmachung der angefallenen Beträge in der Steuererklärung lohnen. Da regelmäßig Klagen bezüglich der Höhe des zumutbaren Eigenanteils vor den Gerichten anhängig sind, sollte man aktuelle Verfahren und Entscheidungen beobachten.Achtung bei Bonus- und Prämienprogrammen von Krankenkassen im Rahmen der Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten: Sie sind einkommensteuerpflichtig und müssen, so der Steuerberater-Verband, in der Jahressteuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden. Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (ggf. anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie z. B. das präventive Rückentraining.

STEUER - Krankheitskosten können abgesetzt werden

11.10.2019 18.00 Uhr

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FOTO: PIXABAY