Bernburg ANZEIGE

Grippaler Infekt als außergewöhnliche Belastung

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Grippaler Infekt als außergewöhnliche Belastung

Winterzeit ist Grippezeit! Für die Betroffenen können die anfallenden Krankheitskosten eine sogenannte außergewöhnliche Belastung darstellen. Das Gute daran: Außergewöhnliche Belastungen im Steuerrecht führen mitunter zu einer Steuerlastminderung bzw. -erstattung. Voraussetzung hierfür: Die insgesamt im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten überschreiten den zumutbaren Eigenanteil. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte.Der Steuerberater-Verband e. V. Köln empfiehlt daher, Quittungen und Belege für Krankheitskosten, wie Arzneimittel, medizinische Behandlungen, Sehhilfen und Zahnersatz, bereits von Jahresbeginn an gut aufzubewahren. Maßgebend ist stets der Zeitpunkt der Barzahlung oder Überweisung.Doch auch wenn sich die Kosten innerhalb der zumutbaren Belastung bewegen, kann die Geltendmachung der angefallenen Beträge in der Steuererklärung lohnen. Da regelmäßig Klagen bezüglich der Höhe des zumutbaren Eigenanteils vor den Gerichten anhängig sind, sollte man aktuelle Verfahren und Entscheidungen beobachten.Achtung bei Bonus- und Prämienprogrammen von Krankenkassen im Rahmen der Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft im Fitnessstudio etc.): Sie sind einkommensteuerpflichtig und müssen, so der Steuerberater-Verband, in der Jahressteuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden. Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (ggf. anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie z. B. das präventive Rückentraining.

STEUER - Krankheitskosten können abgesetzt werden

11.10.2019 11.00 Uhr

Grippaler Infekt als außergewöhnliche Belastung-2
FOTO: PIXABAY

Gesetz im Internet

RECHT - Die digitale Welt straft Fehler gnadenlos ab und vergisst nie

Grippaler Infekt als außergewöhnliche Belastung-3
Das Internet hat unsere Art zu leben entscheidend verändert. FOTO: ADOBE STOCK/JELENA

Das Internet hat das Leben fundamental verändert. Auf seine Nutzung möchte niemand mehr verzichten. Aber wo Licht ist, ist auch Schatten. Die Stichworte lauten Hasskommentare, Cybermobbing, Phishing, Daten- und Identitätsmissbrauch oder Datenverlust. Zunehmend in den Fokus geraten auch sogenannte Fakeshops, die nur virtuell existieren: Die Betreiber kassieren ab, ohne die Ware zu liefern.

Viele Verbraucher sind unsicher, welche rechtliche Handhabe sie bei einem Betrug haben. „Das Internet ist in Deutschland kein rechtsfreier Raum“, betont Christoph Meurer von der Itzehoer Rechtsschutz Union. In den Medien würden oft die Begriffe „Internetrecht“ oder „Onlinerecht“ kursieren: „Diese stellen aber kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern setzen sich aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten zusammen, die auch im 'normalen' Leben gelten, etwa im Zivilrecht oder Strafrecht.“

Dazu kämen noch rechtliche Regelungen, die sich mit den Besonderheiten des Internets beschäftigen - etwa die Bekämpfung von Spam-Mails oder das Widerrufsrecht bei Einkäufen im Internet. „Auch wenn man einen Kaufvertrag über Verkaufsplattformen im Internet abschließt: Es bleibt ein echter Kaufvertrag, wie ein Einkauf am Kiosk“, so Meurer.

Generell sei in der virtuelle Welt eine verantwortungsvolle Nutzung notwendig. Ein gesundes Misstrauen helfe hier weiter: „Das Internet bietet unzählige Möglichkeiten, straft aber Fehler ohne Gnade ab und vergisst nie.“ djd

Risiko bei Privater Krankenversicherung

Früher mit Billigtarifen angelockt, stehen viele Rentner vor dem unlösbaren Problem: Die Beiträge zur PKV können nicht aufgebracht werden. Die Altersrückstellungen bieten nicht die Entlastung, die bei Vertragsabschluss zugesichert wurde. Im Gegenteil: Die Beiträge steigen weiter. Jedoch ist bei genauer Prüfung des Einzelfalls eine Rückkehr in die Gesetzliche in den meisten Fällen möglich, auch für über 55-Jährige. So zum Beispiel über gesetzlich versicherte Lebenspartner. Selbstständige können durch Gestaltungsmodelle im Unternehmen bis zum 55. Lebensjahr noch eine Pflichtversicherung begründen, danach gibt es andere Optionen. So zum Beispiel durch eine Versicherung im europäischen Ausland nach der Richtlinie Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971. Nach Prüfung des Einzelfalles erschließen sich in den meisten Fällen Möglichkeiten zur Rückkehr.

Bei Fragen steht Rechtsanwältin Wenke Pöpping (Töpferstr. 85, 16247 Joachimsthal) zur Verfügung. Die direkte Ansprechpartnerin in Versicherungsfragen ist Frau Ulrich (Tel. 033361/9885).