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Gefahr durch Eis und Schnee

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen - Köthen

Gefahr durch Eis und Schnee

So schön eine frische Schneedecke auch aussehen mag: Haus- und Grundbesitzer müssen sich schon am frühen Morgen ins Zeug legen, damit der Bürgersteig vor ihrem Haus nicht zur Glatteis-Falle für Passanten wird. Wer seiner Pflicht zur Gehwegreinigung nicht nachkommt, haftet mit seinem Vermögen, wenn es aufgrund dessen zu einem Unfall kommt. Und das gilt auch für unbebaute Grundstücke. Denn alle Besitzer eines Grundstücks - sei es mit oder ohne Bebauung - sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Grundbesitz so abzusichern, dass für andere Personen keine Gefahren bestehen. Im Winter bedeutet das, die Bürgersteige von Schnee und Eis zu befreien, damit niemand ausrutscht oder sich verletzt. Es hängt dabei von der jeweiligen Gemeinde ab, zu welchen Zeiten die Wege geräumt sein müssen. In vielen Gemeinden muss zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends alles freigeschaufelt und gefegt sein. In der Nacht muss niemand vor die Tür, um den Winterdienst zu erledigen. Und sonntags dürfen die Bürger in vielen Gemeinden ein Stündchen länger schlafen, bevor sie den Schneeschieber hervorholen müssen.„In jedem Fall sollte man sich bei seiner Gemeinde über die örtlichen Regelungen informieren und diese einhalten“, rät Ralf Michl von der Nürnberger Versicherung. Dies sei die beste Vorsorge gegen Schadenersatzansprüche von Passanten, die auf dem Gehweg vor dem Haus gestürzt sind.Geschieht trotz aller Sorgfalt ein Unfall, kann die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung vor unberechtigten Schadenersatzansprüchen schützen. Über den Umfang solcher Versicherungen informiert beispielsweise die Seite www.nuernberger.de.Der Versicherer prüft im Fall der Fälle, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzpflicht besteht, übernimmt die Kosten von berechtigten Ansprüchen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Zudem übernimmt er bei einem Rechtsstreit die Prozesskosten.Bei selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung im Regelfall in der Privat-Haftpflichtversicherung enthalten. Wer einer Eigentümergemeinschaft angehört oder seine Immobilie vermieten möchte, benötigt zusätzlich eine Haus-und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen sowie Mieter, die zum Winterdienst verpflichtet sind, werden von ihrer privaten Haftpflichtversicherung geschützt. djd

RECHT - Haus- und Grundbesitzer haften für Stürze auf glatten Gehwegen

24.01.2019 16.30 Uhr

Gefahr durch Eis und Schnee-2
Schneeschippen ist Pflicht für Grundbesitzer.
FOTO: DJD/NÜRNBERGER VERSICHERUNG/GETTY

Das ändert sich 2019

STEUERN - Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Das Jahr 2019 bringt wieder einige Neuerungen im Steuerrecht. Was sich ändert und was das für die Bürger bedeutet, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 gelten erstmals offiziell neue Fristen. Generell haben alle im Vergleich zur bisherigen Regelung zwei Monate mehr Zeit. Konkret: Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2018 verpflichtet ist und diese selbst anfertigt, hat dafür bis Ende Juli 2019 Zeit (bisherige Abgabefrist: 31. Mai).

Wer sich für die Erstellung professionelle Hilfe holt, kann sich für die Einreichung der Steuererklärung 2018 bis Ende Februar 2020 Zeit lassen (bisherige Abgabefrist: 31. Dezember).

Der Grundfreibetrag wird ab 1. Januar 2019 von jährlich 9.000 Euro auf 9.168 Euro pro Jahr steigen. Das bedeutet den VLH-Experten zufolge, dass ein Single 2019 bis zu einer jährlichen Einkunftshöhe von 9.168 Euro keine Steuern zahlen muss. Das Doppelte, also 18.336 Euro, steht zusammenveranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das staatlich festgelegte Existenzminimum steuerfrei ist.

Auch der am Grundfreibetrag orientierte Unterhaltshöchstbetrag steigt auf 9.168 Euro pro Jahr.

Das heißt: Ein Unterhaltspflichtiger kann laut VLH-Fachleuten ab 1. Januar 2019 unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen in Höhe von maximal 9.168 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen.

Zehn Euro pro Kind und Monat: Um diesen Betrag soll das Kindergeld ab Juli 2019 steigen. Dadurch bekommen Erziehungsberechtigte ab 1. Juli 2019 für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro im Monat, für das dritte Kind 210 Euro je Monat und ab dem vierten Kind monatlich 235 Euro, wie die VLH-Fachleute vorrechnen. Für den Veranlagungszeitraum 2019 erhöht sich auch der Kinderfreibetrag – und zwar von 4.788 Euro auf 4.980 Euro für verheiratete Eltern beziehungsweise eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen.

Zusätzlich gibt es noch 2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. VLH