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Gefahr durch Eis und Schnee

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Gefahr durch Eis und Schnee

So schön eine frische Schneedecke zu Beginn des Tages auch aussehen mag: Haus- und Grundbesitzer müssen sich schon am frühen Morgen ins Zeug legen, damit der Bürgersteig vor ihrem Haus nicht zur Glatteis-Falle für Passanten wird.Wer seiner Pflicht zur Gehwegreinigung nicht nachkommt, haftet mit seinem Vermögen, wenn es aufgrund dessen zu einem Unfall kommt. Und das gilt auch für unbebaute Grundstücke. Denn alle Besitzer eines Grundstücks - sei es mit oder ohne Bebauung - sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Grundbesitz so abzusichern, dass für andere Personen keine Gefahren bestehen.Im Winter bedeutet das, die Bürgersteige von Schnee und Eis zu befreien, damit niemand ausrutscht oder sich verletzt.Es hängt dabei von der jeweiligen Gemeinde ab, zu welchen Zeiten die Wege geräumt sein müssen. In vielen Gemeinden muss zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends alles freigeschaufelt und gefegt sein. In der Nacht muss niemand vor die Tür, um den Winterdienst zu erledigen. Und sonntags dürfen die Bürger in vielen Gemeinden ein Stündchen länger schlafen, bevor sie den Schneeschieber hervorholen müssen.„In jedem Fall sollte man sich bei seiner Gemeinde über die örtlichen Regelungen informieren und diese einhalten“, rät Ralf Michl von der Nürnberger Versicherung. Dies sei die beste Vorsorge gegen Schadenersatzansprüche von Passanten, die auf dem Gehweg vor dem Haus gestürzt sind.Geschieht trotz aller Sorgfalt ein Unfall, kann die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung vor unberechtigten Schadenersatzansprüchen schützen. Über den Umfang solcher Versicherungen informiert beispielsweise die Seite www.nuernberger.de.Der Versicherer prüft im Fall der Fälle, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzpflicht besteht, übernimmt die Kosten von berechtigten Ansprüchen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Zudem übernimmt er bei einem Rechtsstreit die Prozesskosten.Bei selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung im Regelfall in der Privat-Haftpflichtversicherung enthalten. Wer einer Eigentümergemeinschaft angehört oder seine Immobilie vermieten möchte, benötigt zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen sowie Mieter, die zum Winterdienst verpflichtet sind, werden von ihrer privaten Haftpflichtversicherung geschützt. djd

RECHT: Haus- und Grundbesitzer haften für Stürze auf glatten Gehwegen

24.01.2019 12.00 Uhr

Gefahr durch Eis und Schnee-2
Schneeschippen ist Pflicht für Grundbesitzer.
FOTO: DJD/NÜRNBERGER VERSICHERUNG/GETTY

Wermuss putzen?

URTEIL: Die Reinigung des Treppenhauses ist grundsätzlich eine Aufgabe des Vermieters.

Regen, Schnee und Matsch - in Mietshäusern stellt sich dann mitunter die Frage: Wer muss eigentlich das Treppenhaus putzen? Die Reinigung des Treppenhauses ist eigentlich Aufgabe des Vermieters. Darauf macht der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) aufmerksam.

Vermieter können aber ein Unternehmen oder den Hausmeister mit der Reinigung beauftragen und die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das muss aber im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein. Festgelegt werden kann auch, dass die Bewohner das Treppenhaus reinigen. Wichtig: Ob der Mieter putzt oder jemand dafür bezahlt wird, muss vor dem Einzug klar sein.

Festgelegt werden kann auch, dass die Bewohner das Treppenhaus reinigen. Wichtig: Ob der Mieter putzt oder jemand dafür bezahlt wird, muss vor dem Einzug klar sein. Eine nachträgliche Verpflichtung des Mieters hat das Landgericht Wuppertal untersagt (Az.: 9 S 245/12). Auch eine eigenmächtige Beauftragung einer Reinigungsfirma durch den Vermieter kann dazu führen, dass die Mieter die Kosten letztlich doch nicht tragen müssen, entschied das Amtsgericht Magdeburg (Az.: 12 C 66/02).

Ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter putzen muss, kann der Vermieter festlegen, wie oft und wie gründlich geputzt werden muss. Zu welcher Uhrzeit oder welchem Wochentag gesäubert wird, bleibt aber dem Mieter überlassen.

Ist die Häufigkeit im Mietvertrag nicht geregelt, so ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin eine Reinigung pro Woche ausreichend (Az.: 67 S 239/06).

Führen aber Schnee und Regen zu einer stärkeren Verschmutzung, muss unter Umständen auch mal öfter geputzt werden. dpa

Eigenbedarf ist möglich

URTEIL: Bei Kündigung des Mietertrages hat der Mieter hat für seinen Umzug drei Monate Zeit.

Vermieter dürfen einen Mietvertrag grundsätzlich wegen Eigenbedarfs kündigen.

Voraussetzung dafür ist aber, sie benötigen die Wohnung für sich selbst oder für eine zum Hausstand gehörende Person, etwa einen Familienangehörigen oder eine Pflegekraft.

Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam. Dabei genüge es, wenn der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe nennt. In der Regel kann keiner ihm vorschreiben, wie viel Wohnraumer beanspruchen darf. Pauschale Richtwerte, wie groß eine Wohnung sein darf und ab wann ein überhöhter Wohnbedarf vorliegt, gibt es nicht.

Gerichte müssen im Einzelfall stets die Interessen beider Seiten abwägen. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil klar (Az.: VIII ZR 166/14).

Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, hat der Mieter aber mindestens drei Monate Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen und auszuziehen. dpa