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Fahrlässig oder nicht? 

Guter Rat - Recht und Steuern

Fahrlässig oder nicht? 

Vorsicht bei brennenden Kerzen: Kommt es zu einem Brand, entscheiden die Umstände darüber, ob und welche Versicherung einspringt. Darauf weist Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund hin. Verursacht zum Beispiel ein brennender Adventskranz Schaden an der Wohnung, zahlt dafür die Gebäudeversicherung des Vermieters - allerdings nur, wenn der Mieter fahrlässig gehandelt hat,wie Ropertz mit Verweis auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs erläutert (Az.: VIII ZR 67/06).Zwei weitere Beispiele: Als fahrlässig gilt es auch,wenn ein Kindermädchen einem kleinen Jungen eine Wunderkerze anzündet, dieser damit zum Christbaum läuft, ihn anzündet und das Feuer großen Schaden verursacht. Ropertz weist hierbei auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin (Az.: 3U104/05).Bei grober Fahrlässigkeit können Versicherungen ihre Leistung aber kürzen. Wo die Grenze dabei verläuft, ist in den allermeisten Fällen eine Wertung des Einzelfalls. „Grob fahrlässig ist zum Beispiel, wenn jemand Zigaretten kaufen geht und die Kerzen in der Wohnung brennen lässt“, sagt Ropertz. Dann kann es - je nach Vertragsbedingungen - sein, dass nicht einmal die eigene Haftplichtversicherung reguliert. Im schlimmsten Fall muss man für den Schaden selbst aufkommen, sagt Ropertz.Wer einen Christbaum mitWunderkerzen schmückt, diese anzündet und damit einen Brand auslöst, kann ebenfalls grob fahrlässig handeln. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Oldenburg (Az.: 2 O 197/02). DPA

RECHT: Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen

23.11. 2017 15.00 Uhr

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Schön, aber nicht ungefährlich: Wer aus dem Zimmer geht, bläst die Kerzen am Adventskranz lieber aus. FOTO: DPA

Winterdienst und Putzhilfe

STEUERN: Wie das Finanzamt im Haushalt hilft

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Barzahlungen für Handwerkerleistungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Steuerzahler müssen eine Rechnung und auf Nachfrage einen Beleg für die Überweisung vorweisen können. FOTO: DPA

Vom Schneeschippen bis zum Streichen der Wände: Nahezu 6 000 Euro können Steuerzahler pro Jahr beim Finanzamt geltend machen, wenn sie Minijobber oder Handwerker engagieren. Es gibt aber einige Details zu beachten.

Wer Dritte im Umfeld von Haus und Garten beschäftigt, kann dies in seiner Steuererklärung auf Seite drei des Mantelbogens angeben. „Die Beträge werden von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland in Berlin. Möglich ist laut Klocke ein Abzug von bis zu 5 710 Euro pro Jahr für Haushaltshilfen,Minijobber oder Handwerker.

Auch wer nurfür einige Wochen im Winter einen Dritten beauftragt, um das Haus herum Schnee zu schippen und Streugut auf den glatten Wegen zu verteilen, kann die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen. „Es zählen Lohn- und Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten, ebenso Kosten für Reinigungs und Schmiermittel sowie Streugut“, erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest in Berlin.

Generell gilt, dass 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich abgesetzt werden können. Arbeitet im Haushalt ein Minijobber, der kocht, putzt oder bügelt, dann lassen sich bis zu 510 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetzung: Der Minijobber ist bei der Minijobzentrale angemeldet. „Die steuerliche Höchstgrenze für Minijobber liegt bei 2 550 Euro im Jahr, 20 Prozent davon sind 510 Euro“, erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Wer eine Voll- oder Teilzeitkraft engagiert hat und für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet, kann 20 Prozent der Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Die Höchstgrenze liegt bei 20 000 Euro, man kann also bis zu 4 000 Euro von der Steuerschuld abziehen.

In gleicher Höhe sei ein Abzug möglich, wenn man haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege und Betreuung zum Beispiel von einer Agentur erledigen lässt, erklärt Klocke. Handwerkerarbeiten, zu denen auch Wartungsarbeiten zählen, erkennt der Fiskus mit maximal 1 200 Euro pro Jahr an.

Verbraucher sollten unbedingt darauf achten, dass der Handwerker auf der Rechnung die Lohn- und Fahrtkosten getrennt von den Materialkosten ausweist. Denn nur für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten gibt es einen Steuerabzug. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Das Finanzamt will eine datierte Rechnung sehen. Auf Nachfrage muss der Steuerzahler beweisen, dass er den Betrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen hat, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az: 15 K 3449/06 E) hervorgeht. Außerdem muss auf der Handwerker-Rechnung erkennbar sein, dass die Leistungen tatsächlich im Haushalt vorgenommen wurden. DPA