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Bei Vollmacht auf Nummer Sicher gehen

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Bei Vollmacht auf Nummer Sicher gehen

Wer entscheidet, wenn ich dement bin? Und wer klärt nach meinem Tod meinen Nachlass? Geht es dabei um Grundstücke, muss eine Vollmacht beglaubigt sein. Aber nicht jede Beglaubigung wird anerkannt.Nach dem Tod eines Menschen kümmern sich manchmal Bevollmächtigte darum, den Nachlass abzuwickeln. Dreht es sich dabei auch um Grundstücke, benötigen sie eine beglaubigte Vollmacht. An sich dürfen verschiedene Stellen Dokumente beglaubigen. Um über den Tod des Vollmachtgebers hinaus zu wirken,reicht es aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (OLG) nicht, dass die Betreuungsbehörde beglaubigt hat. Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Im verhandelten Fall hatte ein Mann mit einer Vorsorgevollmacht eine Freundin zu seiner allgemeinen Bevollmächtigten für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Dinge auch über den Tod hinaus eingesetzt. Die Betreuungsbehörde beglaubigte die Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Mannes unter der Vollmachtsurkunde. Als der Mann verstarb, war er als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen.Die Freundin wollte dieses Grundstück als Bevollmächtigte für den Nachlass unentgeltlich an einen Bekannten übertragen. Das Grundbuchamt verweigerte den Antrag, das Eigentum umzuschreiben. Zu Recht, entschieden die Richter (Az.: 2 Wx 327/19).Dem Grundbuchamt müssen sämtliche Unterlagen in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden. Zwar kann auch die Betreuungsbehörde Unterschriften beglaubigen. Bei einer über den Tod hinaus erteilten Vollmacht gelte dies nicht. Denn die Betreuungsbehörde sei nur zuständig für Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht sind.Betreuungsbehörde ist nur im Betreuungsfall zuständigFür Vollmachten, die auch nach dem Tode gelten, handele die Behörde daher nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Solche Beglaubigungen seien unwirksam. Wer eine über den Tod hinaus reichende Vollmacht erstellen möchte, sollte sie sicherheitshalber von einem Notar beglaubigen lassen, auch wenn dies etwas höhere Kosten verursache, raten die Erbrechtsexperten der Arbeitsgemeinschaft. dpa

RECHT: Erbrechtler raten zu notarieller Beglaubigung

23.01.2020 14.00 Uhr

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Vollmachten, die über den Tod hinaus gelten, sollten vom Notar begaubigt werden. Die Unterschrift der Betreuungsbehörde reicht dafür nicht aus. FOTO: MZ-ARCHIV/DPA

Neuregelungen 2020

STEUERN: Steuerberaterkammer informiert

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Auf Wegen durch den Steuerdschungel hilft ein Steuerberater weiter. FOTO: WILFRIED POHNKE/PIXABAY.COM

Seit 1. Januar 2020 gelten bei Steuern zahlreiche Neuregelungen. Hier einige Änderungen:

Grundfreibetrag: Ledige haben jetzt bei der Einkommensteuer einen höheren Grundfreibetrag. Bis zu 9408 Euro bleibt das Einkommen steuerfrei. Für Verheiratete steigt der Betrag auf 18 816 Euro.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt auf 5172 Euro. Eltern können diesen Freibetrag statt des Kindergelds erhalten. Das Finanzamt prüft bei Abgabe der Einkommensteuer automatisch, welche Vergünstigung sich für Eltern mehr auszahlen.

Verpflegungspauschale: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind, können sich über eine höhere Verpflegungspauschale freuen. Dauert die Abwesenheit mehr als acht Stunden, gibt es nun 14 Euro. Ist der Beschäftigte 24 Stunden unterwegs, gilt die neue Pauschale von 28 Euro. Bei mehrtägigen Reisen steigt die Pauschale für den An- und Abreisetag auf 14 Euro. Der Arbeitgeber kann diese Beträge steuerfrei ersetzen. Oder der Arbeitnehmer macht die Pauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend – so kann er das zu versteuernde Einkommen senken.

Altersvorsorge: Wer für das Alter vorsorgt, kann bis zu 90 Prozent dieser Aufwendungen absetzen – nach Angaben des Bunds der Steuerzahler berücksichtigt der Fiskus nun bei Alleinstehenden bis zu 22 541 Euro, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern 45 082 Euro. Weitere Infos: www.stbk-sachsen-anhalt.de