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Bald rollt der Ball wieder

Guter Rat - Recht, Steuern und Finanzen

Bald rollt der Ball wieder

Mit Taschenkontrollen und Leibesvisitationen sollen Krawalle in den Fußballstadien verhindert werden. Dazu hier die wichtigsten Antworten:Muss man Taschenkontrolle und Leibesvisitation akzeptieren?„Die Zuschauer schließen einen Vertrag mit dem Verein oder dem Eigentümer des Stadions. Die AGB und die Hausordnungen sehen Durchsuchungen der Taschen hier in der Regel vor“, erklärt der Hamburger Jurist Christian Teppe, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Gleiches gelte für das Abtasten. Da die Betreiber ihr Möglichstes tun müssen, um Gefahren von den Zuschauern abzuwenden, seien die Leibesvisitationen auch in den AGBs geregelt.Ist es Freiheitsberaubung, wenn Gästefans nach Risikospielen im Block ausharren müssen?„Der Veranstalter eines Fußballspiels hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer zu verhindern. Hierzu gehört auch die Pflicht, Zuschauer vor Ausschreitungen zu schützen“, betont Teppe. djd

Recht: Tipps rund um den Besuch im Stadion

05.07.2019 11.00 Uhr

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FOTO:DJD/ROLANDRECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNGS-AG/CSABAPETERDI-STOCK.ADOBE.COM

Karte und Konto gehen digital

Betreuungskosten beim Fiskus absetzen

Wer seine Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen möchte, muss einige grundsätzliche Regeln berücksichtigen. Darüber informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.:

• Bis zum 14. Geburtstag eines Kindes lassen sich die Betreuungskosten laut den VLH-Experten unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, allerdings nicht in unbegrenzter Höhe. Das Finanzamt erkennt in dem Fall bis zu zwei Drittel der Ausgaben an, maximal jedoch 4 000 Euro pro Kind und Jahr.

• Entscheidend ist in jedem Fall, dass eine korrekte Rechnung vorliegt, die gegebenenfalls zwischen verschiedenen Kostenarten differenziert. Der Grund: Es werden nur die reinen Betreuungskosten anerkannt. Essens-, Spiel- oder Bastelgeld bzw. Aufwendungen für Exkursionen zählen zum Beispiel nicht. Zudem muss der Rechnungsbetrag per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen erkennt der Fiskus nicht an.