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Ab in die Heimarbeit!

Guter Rat – Recht, Steuern und Finanzen

Ab in die Heimarbeit!

Viele Beschäftigte arbeiten im Moment von zu Hause aus. Viele dürften dabei den eigenen PC und das private Telefon nutzen. Was die Frage aufwirft: Müssen sie das eigentlich?Rein rechtlich ist die Antwort klar: „Niemand ist verpflichtet, seine private Hardware für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen“, sagt der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine dienstliche Vereinbarung zum Homeoffice gibt oder man sich nur mündlich mit der Firma darauf geeinigt hat. „Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, hier für die notwendigen Voraussetzungen zu sorgen“, sagt der Experte. Einfach die Arbeit zu verweigern, weil für einen kein Dienstgerät zur Verfügung steht, kann unter Umständen aber Probleme bringen.„Man muss immer die Reaktion sehen“, so Bredereck. In einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz ist man in so einem Fall möglicherweise sogar den Job los - „und dann ist die Frage, ob man das wollte.“Aber auch in einem Unternehmen, in dem man Kündigungsschutz genießt, könnte so eine Weigerung langfristig wohl doch für Spannungen sorgen.Was aber ist die Lösung – zum Beispiel, wenn man zu Hause nur einen Heim-PC hat und diesen mit dem Lebenspartner teilen muss?In jedem Fall sollte man mit der Firma reden, lautet Brederecks Antwort. Vielleicht ist es eine Option, sich einen Laptop auf eigene Faust zu bestellen und sich die Ausgaben dafür vom Unternehmen erstatten zu lassen. Für Aufwendungen hat man prinzipiell einen Erstattungsanspruch, so Bredereck.Für Kosten wie für die Internet-Flatrate, die ohnehin anfallen, muss der Arbeitgeber hingegen nicht aufkommen, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich jedoch, anwaltlichen Rat einzuholen. dpa

ARBEITSRECHT: Muss ich fürs Arbeiten im Homeoffice eigentlich meinen privaten PC nutzen?

17.04.2020 10.00 Uhr

Ab in die Heimarbeit!-2

Sozialschutz-Paket macht den Zuverdienst attraktiver

KURZARBEIT: Nebentätigkeiten in Bereichen, die systemrelevant sind, werden nicht angerechnet.

Mit dem am 27. März 2020 mit der Zustimmung des Bundesrates verabschiedeten Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket) will der Bundestag den Bürgerinnen und Bürgern helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern.

Im Artikel 2 dieses Gesetzes wurden auch vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit beschlossen. Bisher galt: Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mit dem Sozialschutzpaket vom 27. März 2020 wird diese Hinzuverdienstregelung nunmehr befristet gelockert.

Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 gilt die Sonderregelung, dass Verdienste aus während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Nebentätigkeiten in den so genannten „systemrelevanten Bereichen“ nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Einzige Bedingung: Sie dürfen die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben. BMAS