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Unterhaltsleistungen geltend machen

Guter Rat – Recht und Steuern

Unterhaltsleistungen geltend machen

Jeder, der zur Zahlung von Steuern verpflichtet ist, hat auf der anderen Seite individuell verschiedene Möglichkeiten, seine Steuerlast gezielt zu verringern.Nach den gesetzlichen Vorgaben können zum Beispiel Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.Voraussetzung hierfür ist, dass für die unterhaltene Person kein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie kein oder nur geringes Vermögen besitzt.Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen auch Personen gleich, denen aufgrund des Vorliegens einer sogenannten sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft bei einem entsprechenden Antrag Leistungen der öffentlichen Hand ganz oder teilweise nicht gewährt würden. Hier kommen insbesondere Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebende Verwandte und Verschwägerte in Betracht.Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtlichen Kriterien zu beurteilen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft).Im Klartext: Erhält eine mit einem „verdienenden Partner“ in einem Haushalt lebende Person aufgrund von dessen Einkünften keine Leistungen der öffentlichen Hand, so hat letzterer wenigstens die Möglichkeit, seine Steuerbelastung zu mindern.

Ein Expertentipp von Steuerberaterin Heidemarie Dittmann aus Merseburg

26.05.2017 14.00 Uhr

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Unsere Autorin

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Heidemarie Dittmann ist Steuerberaterin in Merseburg. In ihrer eigenen Kanzlei ist sie mit ihrem Team seit 1995 in der Oberaltenburg in Merseburg für ihre Mandanten aktiv. Zum Leistungsangebot der Kanzlei gehört neben der Steuerberatung auch eine umfassende Vermögens- und Unternehmensberatung.